SG Leipzig zur Kostenübernahme für Begleitperson: Kreuz­fahrt für Teil­habe an der Gemein­schaft nicht erfor­der­lich

31.01.2018

Ein Schwerbehinderter hat keinen Erstattungsanspruch für die Reisekosten seiner Begleitperson auf einer Kreuzfahrt, entschied das SG Leipzig. Eine Kreuzfahrt sei für die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht erforderlich.

Das Sozialgericht (SG) Leipzig hat die Klage eines Schwerstbehinderten gegen den Landkreis Leipzig auf Erstattung der Reisekosten für seine Begleitperson auf einer Kreuzfahrt abgewiesen (Urt. v. 05.12.2017, Az. S 10 SO 115/16).

Der seit frühester Kindheit auf den Rollstuhl angewiesene Kläger mit einem Grad der Behinderung von 100 bedarf im Alltag ständiger Assistenz. Die laufenden Kosten für seine Pflegekräfte erstattet ihm der beklagte Landkreis als überörtlicher Träger der Sozialhilfe. Eine Pflegekraft begleitete den Kläger auch auf seiner selbst finanzierten Kreuzfahrt im Sommer 2016. Die hierfür zusätzlich entstandenen Kosten von über 2.000 Euro verauslagte der Vater des Klägers, nachdem der Landkreis die Kostenübernahme abgelehnt hatte.

Der Kläger machte daraufhin einen Kostenerstattungsanspruch im Rahmen der sozialrechtlichen Eingliederungshilfe für behinderte Menschen geltend. Auch ein behinderter Mensch müsse auf einer Urlaubsreise für einige Tage dem gewohnten Umfeld entfliehen können. Ein Ansparen auch der Mittel für den zwingend benötigten Assistenten wäre ihm aufgrund der bis dato geltenden Vermögensfreibeträge nicht möglich gewesen. Eine Gleichstellung habe nicht nur mit Sozialhilfeempfängern, sondern auch mit der nicht auf Transferleistungen angewiesenen Bevölkerung zu erfolgen.

SG: Begegnung mit nichtbehinderten Menschen nur zufälliger Nebeneffekt

Das SG sah das anders und bestätigte die Ablehnung der Kostenübernahme. Grundsätzlich könnten zwar auch Reisen eines wesentlich behinderten Menschen seiner Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dienen. Die Kreuzfahrt sei allerdings nicht für eine Teilhabe des Klägers am Leben in der Gemeinschaft erforderlich gewesen. Gegenstand und Ziel einer Kreuzfahrt seien vorrangig Erholung und entspanntes Aufsuchen von fernen Orten und Sehenswürdigkeiten mit einem Schiff. Begegnungen mit nichtbehinderten Mitreisenden seien nur zufälliger Nebeneffekt. Jedenfalls bei mehrtägigen Fahrten reiche dies nicht aus, um die Zwecke der Eingliederungshilfe zu erreichen.

Zudem sei der Kläger Mitglied in verschiedenen Verbänden und Vereinigungen und nehme häufig auch an mehrtägigen Veranstaltungen im Bundesgebiet teil. Allein damit sei er schon besser in das Leben in der Gemeinschaft eingebunden als viele nicht auf Sozialleistungen angewiesene Menschen ohne Behinderung. Die nicht auf Teilhabeziele hin ausgerichtete Kreuzfahrtreise habe daneben keine deutliche Verbesserung der Kontakte auch mit Nichtbehinderten bewirken können. Der Kläger hat gegen das Urteil mittlerweile Berufung eingelegt, über die das Sächsische Landessozialgericht entscheiden wird.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

SG Leipzig zur Kostenübernahme für Begleitperson: . In: Legal Tribune Online, 31.01.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26809 (abgerufen am: 19.11.2024 )

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