Der durch Salatsoße verursachte Sturz eines Daimler-Mitarbeiters in der Werkskantine gilt nicht als Arbeitsunfall. Das entschied am Montag das SG Heilbronn. Das Gericht bestätigte damit die Rechtsauffassung der Berufsgenossenschaft, wonach Arbeitnehmer in der Zeit der Mittagspause nicht versichert seien.
Anders als der Weg bis zur Kantine und von der Kantine zurück, ist der Aufenthalt in der Kantine selbst nicht versichert. Die Nahrungsaufnahme sei reine Privatsache. Mit dieser Begründung wies das Sozialgericht Heilbronn die Klage eines 50-jährigen Mitarbeiters des Automobilherstellers ab. Dieser war im Mai 2010 im Betriebsrestaurant des Sindelfinger Werkes mit dem Tablett in der Hand auf Salatsoße ausgerutscht und hatte sich beim Sturz den linken Arm gebrochen.
Die zuständige Berufsgenossenschaft hatte den Vorfall nicht als Arbeitsunfall anerkennen wollen. Daraufhin hatte der unglückliche Kantinenbesucher aus dem Landkreis Ludwigsburg geklagt, ohne Erfolg. Das Sozialgericht (SG) schloss sich der Auffassung der Berufsgenossenschaft an, wonach die Zeit in der Kantine zur Nahrungsaufnahme nicht versichert sei (Urt. v. 26.02.2012, Az. S 5 U 1444/11).
Das Gericht orientierte sich bei seinem Urteil an der gängigen Rechtsprechung, die nur in Ausnahmefällen einen Versicherungsschutz während der Essenszeit im Betrieb einräumt. Einen solchen Ausnahmefall sah der Richter nicht als gegeben. Die Verschmutzung des Bodens durch die Salatsoße sei auch keine besondere betriebliche Gefahr gewesen, so das Gericht, sondern hätte in jedem Selbstbedienungsrestaurant mit Kantinen-Charakter ebenfalls vorkommen können.
dpa/mbr/LTO-Redaktion
SG Heilbronn zu Arbeitsunfällen: . In: Legal Tribune Online, 26.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5868 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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