Bei beruflichen Tagungen kann zwischen privaten und beruflichen Belangen kaum unterschieden werden, findet das SG Heilbronn. Der nächtliche Weg zum Hotelzimmer ist für das Gericht regelmäßig auch ein dienstlicher, auch wenn sich der Mitarbeiter vorher mit Kollegen betrinkt.
Das Sozialgericht (SG) Heilbronn hat den Sturz eines Betriebsrats eines internationalen Konzerns als Arbeitsunfall qualifiziert. Der 58-Jährige hatte sich in einem Tagungshotel in Bad Kissingen verletzt und zwar mitten in der Nacht mit zwei Promille Alkohol im Blut (Urt. v. 28.05.2014, Az. S 6 U 1404/13 K.).
Der Arbeitnehmer hatte an einer dreitägigen Betriebsräteversammlung teilgenommen. Am ersten Abend hatten sich einige Teilnehmer im Anschluss an den offiziellen Teil versammelt. Dort floss offenbar auch Alkohol. Um ein Uhr in der Nacht stürzte der Mitarbeiter dann im Treppenhaus auf dem Weg zu seinem Hotelzimmer. Er wurde mit Kopf- und Lungenverletzungen bewusstlos aufgefunden und in die Notaufnahme gebracht. Noch heute leide er unter den Folgen des Unfalls, gab das Gericht an.
Das SG sah hierin dennoch einen Arbeitsunfall, da bei dem abendlichen Zusammensein auch über dienstliche Belange gesprochen worden sei. Dies sei bei einer solchen Tagung ohnehin üblich. Der Alkoholkonsum spiele in diesem Fall keine Rolle. Zum einen gebe es bei Fußgängern keine feste Promillegrenze. Zum anderen sei nicht nachgewiesen, dass der Unfall wesentliche hierauf zurückzuführen sei.
una/LTO-Redaktion
SG Heilbronn zu Arbeitsunfall: . In: Legal Tribune Online, 07.07.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12472 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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