Das Pflücken von Früchten von Nachbarbäumen hat nichts mit der Arbeit zu tun. Das musste das SG Heilbronn klarstellen. Ein Geschäftsführer hatte sich beim Versuch, Äpfel von Bäumen des angrenzenden Grünstreifens zu schütteln, einen Bänderiss in der Schulter zugezogen. Das Gericht glaubte ihm nicht, dass er dadurch das Betriebsgelände pflegen wollte.
Verletzt sich ein Unternehmer beim Apfelschütteln auf dem benachbarten Grundstück, kann er sich nicht auf einen Arbeitsunfall berufen. Das Sozialgericht (SG) Heilbronn wies mit dieser Entscheidung die Klage eines 61-jährigen Geschäftsführers ab, der sich dabei einen Bänderriss in der Schulter zugezogen hatte. Das Gericht bestätigte die Ansicht der Berufsgenossenschaft, dass diese Tätigkeit nichts mit der Arbeit des Mannes zu tun hatte (Urt. v. 04.11.2014, Az. S 6 U 1056/14 G).
Der Mann hatte im September 2012 die Äpfel von den Bäumen des angrenzenden Grünstreifens, der dem Hohenlohekreis gehört, schütteln wollen und dabei eine Hakenstange benutzt. Dabei verletzte er sich so stark, dass er operiert werden musste und noch heute unter Beschwerden leidet.
Weil sich der Kreis nie um die Pflege des Grünstreifens gekümmert habe, habe er dies übernommen. Seine Mitarbeiter hätten regelmäßig die Wiese gemäht und er selbst die Äpfel geerntet. Durch diese Tätigkeit verspreche er sich einen insgesamt ordentlicheren Eindruck der Umgebung, was auch seinem Betrieb nütze. So sei schließlich auch das Apfelschütteln als Teil seiner Arbeit zu sehen. Daher müsse der Unfall auch als Arbeitsunfall angesehen werden, so die Argumentation des Unternehmers.
Das SG folgte dem aber aus mehreren Gründen nicht. Zum einen sah es nicht ein, dass das äußere Erscheinungsbild des Firmengeländes von dem Zustand des daran angrenzenden Grünstreifens abhängen sollte. Außerdem werde dieser von Firmenkunden auch dann als gepflegt wahrgenommen, wenn Äpfel auf der Wiese lägen. Das Gericht schenkte dem Vortrag des Mannes aber vor allem deshalb keinen Glauben, weil dieser eingeräumt hatte, die geernteten Äpfel stets privat verkauft zu haben. Das unterstreiche, dass die Apfelernte ausschließlich der unversicherten Freizeit zuzuordnen sei, so die Entscheidung.
una/LTO-Redaktion
SG Heilbronn zu Geschäftsführer: . In: Legal Tribune Online, 21.11.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13892 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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