Ein Angehöriger der Frau aus Simbabwe hatte sich nach dem Ausländerrecht zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes verpflichtet, war dem aber dann tatsächlich nicht nachgekommen. Laut einem am Dienstag bekannt gewordenen Eilbeschluss des SG Dortmund muss nun die Stadt Hamm die entsprechenden Zahlungen übernehmen.
Die Verpflichtungserklärung des Schwiegersohnes stehe dem entsprechenden Leistungsanspruch gegenüber der Stadt nur dann entgegen, wenn er den Lebensunterhalt tatsächlich sichert, so das Sozialgericht (SG). Nur dies sei mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf staatliche Sicherung des Existenzminimums zu vereinbaren (Beschl. v. 11.05.2011, Az. S 47 AY 58/11 ER).
Die Asylbewerberin war 2010 mit einem Besuchsvisum aus Simbabwe nach Deutschland eingereist. Ihr ehemaliger deutscher Schwiegersohn hatte sich verpflichtet, die Kosten für den Lebensunterhalt und für die Ausreise der Antragstellerin zu tragen, dies aber nach Ablauf des Besuchsvisums verweigert.
Die Stadt Hamm war der Auffassung, die Antragstellerin müsse sich zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalts weiterhin an den Schwiegersohn wenden.
Dies sah das SG anders und verpflichtete die Stadt im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, der Frau aus Simbabwe Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich Krankenhilfe zu gewähren.
Es sei der Antragsgegnerin unbenommen, aus der Verpflichtungserklärung gegen den Angehörigen der Antragstellerin vorzugehen, so das Gericht. Die Stadt Hamm könne sich ihrer Verpflichtung zur Existenzsicherung auch nicht dadurch entziehen, dass sie die Antragstellerin auf ein bereit liegendes Rückreiseticket nach Simbabwe verweist. Eine etwaige Ausreiseverpflichtung der Antragstellerin dürfe nur in Anwendung ausländerrechtlicher Bestimmungen durchgesetzt werden.
tko/LTO-Redaktion
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SG Dortmund: . In: Legal Tribune Online, 17.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3295 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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