Ab Anfang 2014 ist die Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte Pflicht für alle Versicherten. Eine Befreiung von dieser Pflicht ist nicht möglich, entschied nun das SG Berlin. Die Speicherung personenbezogener Daten auf der Versichertenkarte verletze nicht die Grundrechte der Versicherten.
Ab dem 1. Januar 2014 sind Versicherte verpflichtet, zum Nachweis ihres Versicherungsschutzes die elektronische Gesundheitskarte zu benutzen. Ein Mann aus Berlin scheiterte nun mit einem Eilantrag gegen diese Benutzungspflicht vor dem Sozialgericht (SG) Berlin. Er hatte beantragt, das Gericht möge seine Krankenkasse dazu verpflichten, ihm eine Bescheinigung über seinen Versicherungsschutz auszustellen, die er anstelle der elektronischen Gesundheitskarte bei seinen Ärzten vorlegen könne.
Dieses Anliegen wies die 81. Kammer ab. Sowohl die Nutzungspflicht als auch die Speicherung der persönlichen Daten auf der Karte seien durch ein überwiegendes Interesse der Versichertengemeinschaft gedeckt. Die elektronische Gesundheitskarte sichere nämlich eine effektive Leistungserbringung und Abrechnung. Das obligatorische Foto erleichtere überdies die Identitätskontrolle und verhindere damit einen Missbrauch der Karte.
Neben der Nutzung der Karte seien die Versicherten auch zur Mitwirkung verpflichtet. Ohne die Übersendung ihrer Daten und eines Fotos könne die Krankenkasse die Karte nicht erstellen. Weder die Speicherung dieser Daten noch das Foto verletzten das Sozialgeheimnis oder das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Versicherten. Der Umstand, dass die elektronische Gesundheitskarte technisch geeignet sei, weitere Angaben und Funktionalitäten aufzunehmen, stehe der Nutzung nicht entgegen. Zum einen seien diese erweiterten Möglichkeiten noch gar nicht eingeführt. Zum anderen sei die technische Nutzung laut Gesetz nur bei entsprechender Zustimmung der Versicherten zulässig (Beschl. v. 07.11.2013, Az. S 81 KR 2176/13 ER).
Das SG Düsseldorf hatte bereits Mitte 2012 ähnlich entschieden.
mbr/LTO-Redaktion
SG Berlin zur elektronischen Gesundheitskarte: . In: Legal Tribune Online, 15.11.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10065 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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