Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Deutschen Bundestag, hat jahrelang Rentenversicherungsbeiträge für eine Besucherbetreuerin des Bundestags vorenthalten. Die Studentin war - anders als von der Bundestagsverwaltung behauptet – nicht selbständig tätig, sondern abhängig beschäftigt und damit versicherungspflichtig. Dies geht aus einer aktuellen Entscheidung des SG Berlin hervor.
Ausgerechnet der Bundestag hat nach einer Entscheidung des Berliner Sozialgerichts (SG) für eine Mitarbeiterin nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Sozialabgaben geleistet. Eine Studentin, die im Deutschen Bundestag Besucher betreute und Informationsmaterial verteilte, war in den Jahren 2008 und 2009 fälschlich als Selbstständige geführt worden.
Zwar sei per Rahmenvertrag mit der Studentin eine selbständige unternehmerische Tätigkeit vereinbart worden, nach Überzeugung des Berliner Gerichts waren die tatsächlichen Arbeitsbedingungen jedoch die eines Angestelltenverhältnisses. Folglich hätte der Bundestag für die Besucherbetreuerin Sozialabgaben leisten müssen (Urt. v. 26.10.2012, Az. S 81 KR 2081/10).
In einer Pressemitteilung äußerte das Gericht zudem sein Unverständnis darüber, dass sich der Bundestag gegen die Nachforderung der Sozialabgaben durch die Rentenversicherung per Klage zur Wehr setzte. Ein Bericht der Innenrevision des Parlaments habe schließlich bereits im Jahre 2009 darauf hingewiesen, dass es sich bei den Besucherbetreuern wohl nicht um "freie Mitarbeiter" handle, da "typische Merkmale eines selbständig tätigen Unternehmers fehlten".
mbr/LTO-Redaktion
SG Berlin verurteilt Bundesrepublik: . In: Legal Tribune Online, 02.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7445 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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