Der Käufer eines Gebrauchtwagens hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags, wenn er einen Mangel am PKW selbst reparieren lässt und erst danach die Rücknahme verlangt. Dies hat das Schleswig-Holsteinische OLG in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil entschieden.
Der Kläger hatte 2011 einen 17 Jahre alten Pkw der Marke Mercedes Benz über die Internetplattform Ebay für knapp 2.500 Euro ersteigert. Der Verkäufer hatte Garantie und Rücknahme ausgeschlossen und auf defekte Glühkerzen hingewiesen. Der Kläger stellte nach dem Kauf fest, dass eines der Gewinde für die Glühkerzen am Zylinderkopf fachwidrig aufgebohrt war, ließ den Mangel beseitigen und wollte acht Monate später vom Verkauf zurücktreten. Als der Verkäufer sich weigerte, den Wagen gegen Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung der Reparaturkosten zurückzunehmen, ging er vor Gericht.
Der 3. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) hat mit Urteil vom 21. Dezember 2012 entschieden (Az. 3 U 22/12), dass der Käufer keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages hat. Zum Zeitpunkt seiner Rücktrittserklärung sei das Auto nicht mangelhaft gewesen, weil der Käufer den Zylinderkopf bereits selbst repariert hatte. Für die Beurteilung, ob ein den Rücktritt rechtfertigender Mangel vorliegt, sei auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen.
Der Käufer könne auch nicht den Ersatz der Reparaturkosten verlangen. Der Verkäufer habe die Gewährleistung im Kaufvertrag wirksam ausgeschlossen. Ihm sei auch nicht nachzuweisen, dass er den Zustand des Glühkerzengewindes arglistig verschwiegen habe.
plö/LTO-Redaktion
Schleswig-Holsteinisches OLG zum Autokauf: . In: Legal Tribune Online, 15.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7965 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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