Eine Demonstrantin, die sich 2008 aus Protest gegen Auslandseinsätze der Bundeswehr an die Bahngleise zwischen Husum und Jübek gekettet hatte, muss die entstandenen Reparaturkosten übernehmen. Dies hat das Schleswig-Holsteinische OLG am Freitag entschieden.
Zur Begründung hieß es in dem Urteil (Az. 1 U 39/10), die Frau habe das Eigentum an den Schienen verletzt, weil sie die Feuerwehr aus dem Gleis schneiden musste und auch in den Gewerbebetrieb der DB Netz AG eingegriffen. Dem Unternehmen stehe daher ein Schadensersatzanspruch zu.
Das Gericht teilte weiter mit, die Aktivistin könne sich gegenüber dem Schadensersatzanspruch nicht auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit berufen. Was dem Einzelnen verboten sei, könne nicht deshalb durch die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt werden, weil man es in einer Versammlung praktiziere. Das Handeln der Frau sei zivilrechtlich "verbotene Eigenmacht". Daher habe die DB Netz AG das Recht gehabt, die Frau durch Feuerwehr und Bundespolizei von den Gleisen entfernen zu lassen, auch wenn die Versammlung noch nicht aufgelöst war.
Die DB Netz AG hatte in der Sache bereits vom Landgericht (LG) Flensburg Recht bekommen. Daraufhin hatte die Frau Berufung eingelegt. Über die genaue Höhe des Schadensersatzes muss nun das LG Flensburg entscheiden.
dpa/plö/LTO-Redaktion
Mit Material von Barmstedter Zeitung Online und Schleswig-Holsteinischer Zeitungsverlag Online.
Mehr auf LTO.de
BVerfG zur Versammlungsfreiheit: Kein Demo-Verbot am Frankfurter Flughafen
Stuttgart 21: Zwischen friedlichem Protest und strafbarer Nötigung
Schleswig-Holsteinisches OLG: . In: Legal Tribune Online, 25.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2634 (abgerufen am: 23.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag