OLG Schleswig-Holstein zu teurem Hengst: Käufer muss "Kaiser Milton" bezahlen

29.12.2021

Der Käufer eines preisgekrönten Hengstes kann nicht vom Kaufvertrag zurücktreten. Das mittlerweile gestorbene Pferd soll schon bei der Auktion krank gewesen sein. Der Käufer konnte aber keinen Mangel beweisen, so das OLG Schleswig-Holstein.

Der Käufer des preisgekrönten Trakehnerhengstes "Kaiser Milton" muss den Preis für das mittlerweile gestorbene Tier bezahlen. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) am Dienstag entschieden, wie aus einer Mitteilung vom Mittwoch hervorgeht (Urt. v. 28.12.2021, Az. 6 U 56/18).

Nach Überzeugung der Richterinnen und Richter war der Käufer nicht wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Er hätte keinen Mangel nachweisen können, der ihn zum Rücktritt berechtigt hätte.

Im Oktober 2017 veranstaltete der Trakehner Zuchtverband e. V. eine Körung, bei der der damals zweieinhalb Jahre alte Hengst Kaiser Milton als Sieger hervorging. Unter Körung versteht man laut Wikipedia die sachkundige Auswahl von geeigneten Tieren für die Zucht. Ein Züchter aus Bad Bevensen (Niedersachsen) hatte sodann das Pferd auf dem Hengstmarkt in Neumünster ersteigert. Danach entbrannte ein Rechtsstreit, weil das Pferd schon beim Verkauf krank gewesen sein soll.

Das Pferd war unmittelbar nach der Auktion dem Käufer übergeben worden. Der Rechnungsbetrag betrug einschließlich Mehrwertsteuer und Nebenkosten gut 380.000 Euro. In der Folgezeit reklamierte der Käufer angebliche Mängel und trat vom Kaufvertrag zurück. Der Markt klagte für den niederländischen Verkäufer auf Zahlung des Kaufpreises.

Dieser Klage gab das Landgericht (LG) Kiel statt und verurteilte den Käufer zur Zahlung des Kaufpreises. Zur Begründung führte es an, er habe keine Frist zur Lieferung eines mangelfreien Pferdes gesetzt.

OLG: Käufer konnte keinen Mangel nachweisen

Die Berufung des Beklagten hatte im Ergebnis keinen Erfolg, der 6. Zivilsenat des OLG bestätigte die Verurteilung zur Zahlung. Der Rücktritt scheitere aber nicht - wie das LG annahm - an einer fehlenden Aufforderung des Beklagten zur Nacherfüllung.

Ausschlaggebend sei vielmehr, dass der Käufer keinen Mangel nachweisen konnte, der ihn zum Rücktritt berechtigt hätte. Zum Zeitpunkt der Übergabe habe das Pferd nicht gelahmt. "Es wies zwar eine Fehlbildung am linken Vorderhuf auf, aus der sich möglicherweise eine Lahmheit entwickelt hat", heißt es in der Pressemitteilung des OLG.

Diese Fehlbildung sei zum Zeitpunkt der Auktion aufgrund einer vorangegangenen röntgenologischen Untersuchung aber bekannt gewesen. Die Fehlbildung habe deshalb mit allen daraus folgenden Risiken zur "vereinbarten Beschaffenheit des Pferdes" gehört.

Zulassung zur Körung bedeutet nicht Mangelfreiheit

Aus der Zulassung zur Körung habe der Beklagte nicht mit Sicherheit schließen können, dass "Kaiser Milton" unter keinem zur Zucht unerwünschten Mangel – wie etwa einer Lahmheit – litt. Der Käufer habe gewusst, dass das Pferd vor der Körung nur in eingeschränktem Umfang gesundheitlich untersucht worden war. "Die erfolgreiche Teilnahme an der Körung verschaffte dem Beklagten daher keine letzte Gewissheit über den gesundheitlichen Zustand des Pferdes", so das OLG.

Der Käufer habe auch nicht bewiesen, dass "Kaiser Milton" wegen eines Herzbefundes nicht zur Körung hätte zugelassen werden dürfen. Zwar habe es einen Herzbefund gegeben, der aber nur in einem geringen bis mittelgradigen Herzgeräusch bestand. Dies habe noch keinen Krankheitswert gehabt. Dass sich der Herzzustand des Pferdes verschlechterte und möglicherweise zu seinem Tod geführt hat, heiße nur, dass sich ein dem Herzbefund innewohnendes Risiko verwirklicht habe. "Kaiser Milton" war im Juli 2021 in einer Klinik eingeschläfert worden.

Gegen das Urteil des OLG kann noch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden.

dpa/fkr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Schleswig-Holstein zu teurem Hengst: . In: Legal Tribune Online, 29.12.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47082 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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