Das Finanzamt darf einem Steuerpflichtigen die Einsichtnahme in die Akten zur eigenen steuerlichen Veranlagung nicht mit der Begründung verweigern, dass dadurch eine Amtshaftungsklage vorbereitet werden soll. Dies entschied das OVG am Donnerstag.
Ein Bürger warf dem Finanzamt vor, ihn durch überhöhte Steuerfestsetzungen in die Insolvenz getrieben zu haben. Er beantragte daher Einsicht in die eigenen Einkommensteuerakten aus abgeschlossenen Veranlagungsverfahren. Dies lehnte die Behörde und das Finanzministerium des Landes ab. Sie beriefen sich auf eine Verwaltungsvorschrift des Bundesfinanzministeriums, wonach eine Akteneinsicht in Fällen drohender Schadensersatzforderungen abzulehnen sei. Ein allgemeiner Informationsanspruch sei ausgeschlossen, weil die Abgabenordnung bewusst keine Akteneinsicht vorsehe.
Dem folgte das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) nicht. Ein Anspruch auf Akteneinsicht ergebe sich aus dem Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein gegenüber dem Finanzamt. Die in diesem Gesetz geregelten Ablehnungsgründe lägen nicht vor. Hinzu komme ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch des Klägers (Urt. v. 06.12.2012, Az. 4 LB 11/12).
tko/LTO-Redaktion
Schleswig-Holsteinisches OVG zum Informationszugangsgesetz: . In: Legal Tribune Online, 07.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7736 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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