Die Vorschriften der EU über die veterinär- und tierseuchenrechtlichen Kontrollen bei gewerblichen Tiertransporten gelten auch für einen Tierschutzverein, der regelmäßig Hunde aus Ungarn nach Deutschland bringt und dort an neue Besitzer abgibt. Dies entschied das OVG am Donnerstag.
Die Kontrollvorschriften seien zwar nur anwendbar, wenn die Tiertransporte planmäßig erfolgen; eine Gewinnerzielungsabsicht müsse jedoch nicht dahiter stehen, so das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG). Auch der ideelle Vereinszweck lasse den mit den Vorschriften bezweckten Tierschutz nicht von vornherein entbehrlich werden (Urt. v. 06.12.2012, Az. 4 LB 11/11).
Der klagende Tierschutzverein wollte die Feststellung erreichen, dass er wegen seines dem Tierschutz verpflichteten Vereinszwecks nicht den europarechtlichen Vorschriften über gewerbliche Tiertransporte unterliege und daher auch keine vorherige Genehmigung für diese Transporte benötige.
Dem folgten die Richter nicht.
tko/LTO-Redaktion
Schleswig-Holsteinisches OVG zu Hunden aus Ungarn: . In: Legal Tribune Online, 06.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7729 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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