Die in einem Fernsehinterview von einem Polizeisprecher im Mai 2010 geäußerte Kritik am Verhalten einer Kletteraktivistin ist keine unsachliche persönliche ehrverletzende Schmähkritik gewesen. Dies hat das VG Lüneburg am Mittwoch entschieden.
In den von dem Polizeisprecher verwendeten Begriffen liegt laut Verwaltungsgericht (VG) keine ehrverletzende Schmähkritik. Vielmehr bewegten sich die Meinungsäußerungen im Rahmen dessen, was die Kletterkünstlerin aushalten muss. Dabei sei ihre eigene Exponierung in der Öffentlichkeit in Rechnung zu stellen.
Ihr Schutzniveau aus dem Persönlichkeitsrecht stehe nämlich in einem Wechselverhältnis mit der bewusst gesuchten öffentlichen Aufmerksamkeit. Wer sich als Aktionskletterkünstlerin zu einer Person des Zeitgeschehens mache, müsse auch mehr Kritik hinnehmen als jemand, der außerhalb der öffentlichen Diskussion steht (Urt. v. 09.05.2012, Az. 1 A 192/10).
"… absolut nervig, und das ist absolut krank, was sie macht …"
Hintergrund des Verfahrens war eine Sendung im NDR-Fernsehen im Mai 2010. Der norddeutsche Kanal sendete einen Beitrag über "20 Jahre Widerstand im Wendland". Dabei wurde auch die später klagende Kletteraktivistin porträtiert. Der Bericht wurde unter anderem mit Filmmaterial von Castor-Transporten unterlegt, bei denen sich die Frau aktiv beteiligt hatte.
Der beklagte Polizeisprecher äußerte in diesem Zusammenhang unter anderem: "… absolut nervig, und das ist absolut krank, was sie macht …". Weiter meinte er: "Es ist immer die Sorge um den Menschen …, die also uns veranlasst, überhaupt tätig zu werden, sonst könnten wir sie ja hängen lassen. Aber die ist ja so verrückt, dass sie gar nicht wieder runter kommt, freiwillig manchmal, also dass wir Angst haben müssen, ihre Kräfte werden erlahmen, und irgendwann fällt sie runter und ist schwer verletzt…". Weiterhin: "…und das ist ein Störfaktor, das muss man irgendwann dann mal unterbinden…".
Mit ihrer Klage wollte die Kletteraktivistin den Widerruf der Äußerung erreichen und die Unterlassung vergleichbarer Äußerungen. Sie meint, die Äußerung des Polizeisprechers habe beleidigenden Inhalt, es handele sich um unsachliche Schmähkritik. Sie sei als Politaktivistin in der Öffentlichkeit bloßgestellt worden und in ihrer Sozialsphäre verletzt.
Scharfe Formulierung, aber kein Angriff auf Persönlichkeitsrecht
Das VG folgte dem Antrag der Aktivistin nicht. Aus dem Gesamtzusammenhang des Interviews werde deutlich, dass es dem Polizeisprecher nicht um eine Herabwürdigung oder Diffamierung in persönlicher Hinsicht gegangen ist. Bewertet würden vielmehr nur die Kletteraktionen als solche. Aktionen der Kletterkünstlerin mussten von Spezialklettertruppen der Polizei beendet werden, was für diese Kräfte nicht ungefährlich gewesen ist. Wenn der Polizeibeamte seine Angst äußere, die Frau könne sich bei einem Sturz schwer verletzen, zeige dies zugleich auch die Sorge um den Schutz der Gesundheit und des Lebens der Aktivistin.
Bei einer Gesamtschau seien die Äußerungen des Polizeibeamten scharf formuliert und durchaus deutlich überspitzt, die Äußerungen seien aber kein Angriff auf die Persönlichkeit der Frau, sondern eine noch verständliche hinzunehmende Abwehrreaktion gegenüber ihren waghalsigen Aktionen.
tko/LTO-Redaktion
VG Lüneburg zur Meinungsfreiheit: . In: Legal Tribune Online, 10.05.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6169 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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