Kann mangels greifbarer Anhaltspunkte ein Schadens nicht geschätzt werden, genügt es für einen Ersatzanspruch nicht, dass sich das beklagte Unternehmen wettbewerbswidrig verhalten hat. Dies hat das BAG entschieden.
Damit ist die Schadensersatzklage eines Bauunternehmens von Verkehrswegen abgewiesen worden. Im April 2005 wurde über das Vermögen der früheren Muttergesellschaft des Unternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Geschäftsanteile der Klägerin erwarb ein anderer Baukonzern. Auch die Beklagte war am Kauf des Unternehmens interessiert gewesen. Sie gründete nach Scheitern der Verhandlungen eine eigene Gesellschaft für Verkehrswegebau und schloss mit Führungspersonal der Klägerin Arbeitsverträge. Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang dazu wurden Daten der Klägerin genutzt und gelöscht.
Die Klägerin hat der Beklagten vorgeworfen, wettbewerbswidrig Mitarbeiter abgeworben zu haben und Schadensersatz für eingetretene Verluste in den Jahren 2005 und 2006 in Höhe von etwa 46 Millionen Euro verlangt. Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe sich zwar wettbewerbswidrig verhalten. Es fehle jedoch an greifbaren Anhaltspunkten, um den Schaden schätzen zu können.
Die Revision der Klägerin blieb vor dem 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) erfolglos. Unter Beachtung des revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes sei es nicht zu beanstanden, dass das LAG mangels greifbarer Anhaltspunkte keine Schätzung eines Schadens vorgenommen und die Auffassung vertreten habe, ein hinreichender Zusammenhang zwischen den Abwerbungen und den eingetretenen Verlusten sei nicht erkennbar (Urt. v. 26.09.2012, Az. 10 AZR 370/10).
plö/LTO-Redaktion
BAG zum wettbewerbswidrigen Verhalten: . In: Legal Tribune Online, 27.09.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7187 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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