Sächsisches OVG zum Datenschutz: Unister muss Sächsischen Datenschutzbeauftragten Auskunft geben

24.07.2013

Das Internetunternehmen Unister muss dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten umfassend Auskunft darüber geben, wie es mit personenbezogenen Daten umgeht. Wie am Mittwoch bekannt wurde, wies das Sächsische OVG zwei Eilanträge gegen ein entsprechendes Auskunftverlangen zurück.

Nach eingehender Prüfung sei davon auszugehen, "dass die Auskünfte zu Recht verlangt [wurden] und die erhobenen Klagen erfolglos bleiben werden", so das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG). Es lehnte damit zwei Anträge auf Eilrechtsschutz von Unister ab. Die Unternehmensgruppe, die Internetwebseiten betreibt und vermarktet, hatte sich gegen ein Verlangen des Sächsischen Datenschutzbeauftragten gewendet, der umfassende Auskünfte über die Erhebung, Nutzung und Verarbeitung personenbezogener Daten haben wollte.

Nach Auffassung der Bautzener Richter sind die bisher erteilten Auskünfte unzureichend. Das Bundesdatenschutzgesetz ermächtige den Datenschutzbeauftragten zur Einholung umfassender Auskünfte über die Erhebung, Nutzung und Verarbeitung personenbezogener Daten.

Dies sei auch geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, um die Einhaltung des Datenschutzes bei Unister zu kontrollieren. Die umfassende Auskunftserteilung belaste Unister angesichts der Unternehmensgröße nicht über Gebühr. Zudem sei das Auskunftsverlangen hinreichend konkret formuliert. Das Unternehmen könne erkennen, welche Auskünfte in welchem Umfang zu erteilen seien (Beschl. v. 17.07.2013, Az. 3 B 470/12 und 3 B 504/12).

Die beiden Beschlüsse des Sächsischen OVG sind nicht weiter anfechtbar. Da der Datenschutzbeauftragte die sofortige Vollziehbarkeit des Auskunftsverlangens angeordnet hatte, muss Unister trotz der noch laufenden Klagen die Auskünfte vorläufig erteilen.

asc/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Sächsisches OVG zum Datenschutz: . In: Legal Tribune Online, 24.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9209 (abgerufen am: 19.11.2024 )

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