Nachdem das LG Nürnberg-Fürth in einem Hinweisbeschluss deutliche Zweifel an den AGB von Ryanair erkennen ließ, hat die Airline ihre Berufung zurückgenommen. Damit steht Flightright und Co. der Rechtsweg nun endgültig offen.
Ryanair-Kunden können sich ebenso an Fluggastrechteportale wie Flightright und Co. wenden wie Kunden anderer Airlines auch. Der Konzern hat seine Berufung im Streit um die Abtretungsverbote in seinen AGB zurückgenommen, nachdem das Landgericht Nürnberg-Fürth (LG) zuvor in einem Hinweisbeschluss hatten erkennen lassen, dass es die AGB für unwirksam halte. Damit ist das Urteil des Amtgerichts Nürnberg (AG) rechtskräftig (Urt. v. 11.01.2018, Az. 17 C 5050/17 u.a.).
Erstritten hat das Urteil der Hamburger Fluggast-Sofortentschädiger EUflight.de, der regelmäßig mögliche Entschädigungsansprüche von Passagieren ankauft und dann auf eigene Rechnung durchsetzt. Andere Portale vertreten gegen eine pauschale Provision die Passagiere gegenüber den Fluggesellschaften.
In der Sache ging es um die AGB Ryanairs, wodurch es Passagieren untersagt wurde, ihre Ansprüche gegen die Airline aus verspäteten Flügen an solche Portale abtreten zu dürfen. Ryanair war deren Geschäftsmodell lange Zeit ein Dorn im Auge, weshalb es sich schon 2016 dazu entschied, Abtretungsverbote in seinen AGB zu regeln. Relativ schnell kristallisierte sich jedoch heraus, dass eine solche Beschneidung der Fluggastrechte vor den Gerichten nicht standhalten würde.
Ryanair sieht sich häufig mit der Kritik der Verbraucherunfreundlichkeit konfrontiert. Auch der Geschäftsführer des Fluggastrechteportals Euflight Lars Waltermann findet deutliche Worte. Er wirft der irischen Fluggesellschaft "dreistes und kundenunfreundliches Verhalten" vor.
dpa/tik/LTO-Redaktion
Ryanair nimmt Berufung zur umstrittenen AGB zurück: . In: Legal Tribune Online, 25.09.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31137 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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