Das DPMA hatte die Anmeldung der Wortmarke "Robert Enke" als nicht unterscheidungskräftig zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau des verstorbenen Nationaltorhüters hatte vor dem 27. Senat des BPatG nun Erfolg.
Das Bundespatentgerichts (BPatG) entschied, dass die Namen von Menschen schon von ihrer Zweckbestimmung her unterscheidungskräftig seien. Beschreibend könne "Robert Enke" allenfalls als Inhaltsangabe von Büchern und anderen Medien sowie informativen Veranstaltungen sein. Markenschutz müsse jedoch auch für diese Waren und Dienstleistungen möglich sein. Schließlich könne nahezu jedes aussagekräftige Wort den Inhalt einer publizistischen Darstellung beschreiben. Allein der Name sei jedoch noch keine Inhaltsangabe (Beschl. v. 27.03.2012, Az. 27 W (pat) 83/11).
Die Witwe des verstorbenen Fußballspielers Robert Enke hatte den Namen ihres Mannes als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet. Die Behörde wies die Anmeldung der Wortmarke "Robert Enke" als nicht unterscheidungskräftig zurück. Die angemeldeten Waren und Dienstleistungen könnten sich thematisch mit dem 2009 verstorbenen Fußballtorwart Robert Enke befassen. Dieser sei als Person der Zeitgeschichte einem breiten - auch nicht fußballinteressierten - Publikum bekannt. Es fehle für die Eintragung als Marke deshalb am - für das Publikum erkennbaren - Hinweis auf die Herkunft der Waren.
Dies sahen die Münchner Richter anders. Für die Eintragung der Marke sei unerheblich, ob beim Verbraucher der Eindruck entstehen könnte, dass der Namensträger bzw. sein Rechtsnachfolger mit dem Anbieter oder mit den Waren und Dienstleistungen in Beziehung stehe. Ob dies tatsächlich der Fall ist und ob die Benutzung einer Marke am Markt erlaubt ist, sei im Löschungsverfahren oder nach Wettbewerbsrecht zu prüfen.
Unabhängig vom Recht der Ehefrau am Namen des verstorbenen Ehemannes könne die Anmeldung von Namen generell kein Missbrauch im Sinne des Markengesetzes sein. Der Schutz gegen die Verletzung postmortaler Persönlichkeitsrechte als "private Rechte" werde im Markeneintragungsverfahren nicht geprüft. Auch diese Bedenken bestünden jedoch bei der vorliegenden Anmeldung nicht. Der Name "Robert Enke" werde weder in dem angemeldeten Zeichen in einen Kontext gestellt noch mit Waren und Dienstleistungen in Verbindung gebracht, die das Andenken an diesen beeinträchtigen könnten.
tko/LTO-Redaktion
BPatG zu Wortmarken: . In: Legal Tribune Online, 26.04.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6082 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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