Der Deutsche Richterbund begrüßt die geplante Abschaffung des Richtervorbehalts bei Blutentnahmen, betont aber gleichzeitig dessen Notwendigkeit bei Zwangsmaßnahmen.
Der am Freitag getroffene Beschluß des Bundesrates, den Richtervorbehalt bei Blutentnahmen zum Nachweis von Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Medikamentenkonsum abzuschaffen, findet die Zustimmung des Deutschen Richterbundes (DRB).
Bei der Beurteilung, ob eine Blutentnahme erforderlich ist, bleibe meist kein eigener richterlicher Entscheidungsspielraum, so Christoph Frank, Vorsitzender des DRB. Ursache sei der Zeitdruck wegen des drohenden Beweismittelverlustes.
Sinnvoll könne ein Richtervorbehalt nur dort sein, wo eine eigenständige richterliche Prüfung des Sachverhalts möglich ist. Dies sei beim Verdacht auf Verkehrsstraftaten jedoch nicht der Fall, da nach Messung der Atemalkoholkonzentration oder bei der Wahrnehmung deutlicher Ausfallerscheinungen durch die Polizei regelmäßig bereits alle zureichenden konkreten Anhaltspunkte vorlägen.
Anders falle die Bewertung des Richtervorbehalts bei Zwangsmaßnahmen wie Freiheitsentziehungen, Durchsuchungen oder heimlichen Überwachungsmaßnahmen aus: Hier müsse zum Schutz der Rechte der Betroffenen und zur Sicherung der Rechtsförmigkeit des Strafverfahrens der Richtervorbehalt bestehen bleiben.
Eine gezielte Beschränkung des Richtervorbehalts auf schwerwiegende Entscheidungen könne zudem den präventiven Rechtsschutz der Bürger in Zeiten ungenügender Personalausstattung der Justiz stärken.
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Richtervorbehalt bei Blutentnahmen: . In: Legal Tribune Online, 08.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1884 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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