OVG Koblenz zu Medikamentpreisen: Apotheker dürfen keine "Rezeptprämie" gewähren

15.10.2012

Das Landesberufsgericht für Heilberufe beim OVG in Koblenz verwarnte einen Apotheker wegen eines Verstoßes gegen die Arzneimittelpreisbindung. Dieser hatte seinen Kunden eine "Rezeptprämie" in Höhe von einem Euro versprochen. Damit hob das Gericht ein Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe auf, das den Apotheker zuvor freigesprochen hatte.

Für die Einlösung eines Rezepts bekamen Kunden pro verschreibungspflichtigem Arzneimittel von dem geschäftstüchtigen Apotheker einen Einkaufsgutschein im Wert von einem Euro geschenkt. Die Landesapothekerkammer sah in dieser Werbeaktion eine Berufspflichtverletzung und leitete ein berufsgerichtliches Verfahren ein. Das Landesberufsgericht bei dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz schloss sich dieser Auffassung in einem Anfang Oktober verkündeten Urteil an.

Auch wenn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wettbewerbsrechtlich bei geringwertigen Kleinigkeiten keine Unterlassung gefordert werden könne, stelle das Verhalten des Apothekers eine Berufspflichtverletzung dar. Der Apotheker habe gegen das Arzneimittelgesetz und die Arzneimittelpreisverordnung verstoßen.

Die dort verankerte Preisbindung sei eine durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigte Berufsausübungsregelung und mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit vereinbar. Sie solle eine zuverlässige, flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln gewährleisten und Apotheker vor einem ruinösen Preiswettbewerb schützen. Dieser Schutz werde durch die "Rezeptprämie" gefährdet (Urt. v. 8.10.2012, Az. LBG-H A 10353/12).

mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OVG Koblenz zu Medikamentpreisen: . In: Legal Tribune Online, 15.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7309 (abgerufen am: 23.11.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen