Der Kultsänger scheitert auch im Berufungsverfahren mit seiner Klage auf Zahlung von 3,5 Millionen Euro nach Absage seiner Tournee im Jahr 2007 gegen die Gothaer Allgemeine Versicherung AG. Der Grund: Das Gericht geht von einer arglistigen Täuschung aus.
Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln wies die Berufung der Fa. Kult Musik mit Beschluss vom 01.06. 2010 (Az. 9 U 2/10 - noch nicht veröffentlicht) zurück und bestätigte damit das Urteil des Landgerichts Köln vom 30.11.2009. Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO ist nicht gegeben.
Im Prozess um Heinos Tournee-Absage im Jahr 2007 hat seine Konzertveranstalterin, die Fa. Kult Musik GmbH aus Hamburg, deren Mitgesellschafter der Schlagersänger ist, damit auch das Berufungsverfahren gegen die in Köln ansässige Gothaer Allgemeine Versicherung AG verloren. Bei dieser war eine Tournee-Ausfallversicherung abgeschlossen worden, aufgrund derer die Veranstalterin sie in der Folge auf Zahlung von insgesamt knapp 3,5 Mio. Euro in Anspruch nahm.
Die für 2007 geplante Tour hatte der Sänger wegen Krankheit kurzfristig absagen müssen. Der Versicherer verweigerte die für den Krankheitsfall vereinbarte Zahlung mit der Begründung, der Sänger habe bei Vertragsabschluss falsche und unvollständige Angaben gemacht.
Der 9. Zivilsenat verneinte in seinem Beschluss Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag mit der Begründung, dass dieser von dem Versicherer wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten worden und daher von Anfang an nichtig sei. Damit sei allerdings kein moralisches Unwerturteil verbunden, so das OLG.
Rechtsprechung: . In: Legal Tribune Online, 04.06.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/647 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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