Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht deshalb unrichtig, weil ein Hinweis darauf fehlt, dass ein Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann. Das hat das FG Münster in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss deutlich gemacht.
Der 11. Senat des Finanzgerichts (FG) Münster führte in seinem Beschluss vom 6. Juli 2012 (Az. 11 V 1706/12 E) aus, dass die Entscheidung darüber, welchen Inhalt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung haben müsse, die Abwägung zum Teil widerstreitender Interessen verlange. Eine Rechtsbehelfsbelehrung müsse dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz entsprechen und dabei so einfach und klar wie möglich gehalten sein. Eine mit Informationen überfrachtete Belehrung könne statt Klarheit Verwirrung schaffen.
Die Entscheidung betrifft eine in der Finanzverwaltung standardmäßig verwendete Rechtsbehelfsbelehrung. Diese weist Steuerpflichtige unter anderem darauf hin, dass der gegen den Bescheid mögliche Einspruch beim betreffenden Finanzamt "schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären ist". Die Frage der (Un-)Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ist entscheidend dafür, ob der Einspruch eines Steuerpflichtigen innerhalb eines Monates oder aber eines Jahres eingelegt werden muss.
plö/LTO-Redaktion
FG Münster zu Rechtsbehelfsbelehrungen: . In: Legal Tribune Online, 01.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6747 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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