VG Berlin zum Presserecht: Auskunftsanspruch kann auch gegen GmbH bestehen

25.05.2012

Journalisten haben nach dem Berliner Pressegesetz gegenüber Behörden Auskünftsansprüche. Nach einem Urteil des VG Berlin vom Mittwoch kann die Presse auch von einer juristischen Person Informationen verlangen.

Ein Journalist hatte von der Berlin Partner GmbH Auskunft darüber verlangt, welche Unternehmen mit welchen Beträgen das von dieser organisierte Hoffest des Regierenden Bürgermeisters im Jahr 2008 gesponsert hatten. Die GmbH lehnte dieses Begehren zunächst ab, erfüllte den Anspruch aber unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung am Mittwoch durch Auskunftserteilung.

Auf die übereinstimmende Erledigterklärung des Rechtsstreit durch die Beteiligten hatte die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) nur noch über die Kosten zu entscheiden. Das VG legte der GmbH die Kosten des Verfahrens auf, weil die Klage ohne die Auskunftserteilung Erfolg gehabt hätte.

Behördenbegriff funktionell zu verstehen

Nach dem Berliner Pressegesetz seien Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben Auskünfte zu erteilen. Diese Voraussetzungen hätten hier vorgelegen. Die beklagte GmbH sei hier Behörde. Der Behördenbegriff des Presserechts sei nicht organisatorisch, sondern funktionell zu verstehen; er erfasse daher auch juristische Personen des Privatrechts wie eine GmbH, derer die öffentliche Hand sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben bediene (Beschl. v. 22.05.2012, Az. VG 27 K 6.09).

Die GmbH habe mit der Einwerbung von Sponsorengeldern für das Hoffest öffentliche Aufgaben wahrgenommen. Sie werde auch von der öffentlichen Hand beherrscht, weil insgesamt 55 Prozent der Anteile im öffentlichen Eigentum stünden. Dabei sei nicht nur der Anteil der Investitionsbank Berlin (45 Prozent) zu berücksichtigen, sondern auch die Anteile der Berliner Handwerkskammer sowie der Industrie- und Handelskammer zu Berlin, die jeweils 5 Prozent des Gesellschaftsvermögens der Gesellschaft hielten, weil auch sie Teil der öffentlichen Hand seien.

Kein Auskunftsverweigerungsrecht

Ein Auskunftsverweigerungsrecht habe der juristischen Person schließlich nicht zugestanden, weil mit der Auskunftserteilung kein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Insbesondere werde bei der Auskunft über Tatsache und Höhe des Sponsorings kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis der jeweiligen Sponsoren offenbart.

tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Berlin zum Presserecht: . In: Legal Tribune Online, 25.05.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6278 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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