Die Polizei durfte zwei Rechtsanwälte und eine Rechtsanwältin, die als Mitglieder eines so genannten "Anwaltlichen Notdienstes" im November 2006 im Rahmen der Proteste gegen den Castor-Transport nach Gorleben tätig waren, Platzverweise erteilen. Dies entschieden die Lüneburger Richter mit Urteil vom Donnerstag.
Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts (OVG) durfte die Polizei den drei Rechtsanwälten Platzverweise erteilen und sie hinter eine Absperrung verweisen, solange die polizeilichen Arbeiten an der Betonpyramide andauerten. Andernfalls hätten sie diese Arbeiten behindert. Die polizeilichen Maßnahmen hätten die drei Kläger nicht in ihrer anwaltlichen Berufsausübung rechtswidrig beeinträchtigt (Urt. v. 30.08.2012, Az. 11 LB 372/10).
Vier Mandanten der Rechtsanwältin und ihrer beiden Kollegen hatten sich auf der Castor-Strecke an eine Betonpyramide gekettet, um den Ablauf zu blockieren. Nachdem die Anwälte zunächst noch zu ihren Mandanten vorgelassen worden waren, verwies die Polizei sie hinter eine Absperrung etwa 15 Meter von der Pyramide entfernt.
Hiergegen klagten die Anwälte beim Verwaltungsgericht Lüneburg erfolglos. Auf ihre Berufungen hin erklärte das OVG die Klage nunmehr für zulässig und teilweise begründet. Rechtswidrig war es danach, die Anwälte an äußeren Polizeiabsperrungen längere Zeit aufzuhalten, nachdem sie sich als Rechtsanwälte legitimiert hatten.
tko/LTO-Redaktion
Niedersächsisches OVG zum Castor-Transport: . In: Legal Tribune Online, 31.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6974 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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