Pflegeeinrichtungen können die Qualitätsprüfungen des TÜV und die Veröffentlichung der Ergebnisse nicht verhindern. Auch die Vergabe von Schulnoten beanstandeten die Richter nicht. Geklagt hatte eine Kölner Einrichtung, die vom TÜV die Note eins bekam.
Der zehnte Senat des Landessozialgerichts (LSG) in Essen teilte die verfassungsrechtlichen Bedenken einer Kölner Pflegeeinrichtung nicht. Diese hatte vorbeugend gegen die Veröffentlichung des Qualitätstest der "Pflege-TÜV" geklagt. Die Vergabe von Schulnoten sei nicht geeignet, die Lebensqualität in den Heimen zutreffend wiederzugeben. Auch das sahen die Essener Richter anders. (Urt. v. 15.08.2012, Az. L 10 P 137/11).
Zurzeit werden stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen bundesweit Qualitätsprüfungen unterzogen. Die Ergebnisse werden für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar im Internet veröffentlicht und mit Schulnoten bewertet. Das klagende Pflegeheim aus Köln hatte vom TÜV die Note 1,1 erhalten.
una/LTO-Redaktion
LSG NRW zu "Pflege-TÜV": . In: Legal Tribune Online, 17.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6857 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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