In Niedersachsen müssen nach einem Beschluss des OVG in Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnlichen Einrichtungen sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel keine Masken mehr getragen werden.
Die Maskenpflicht in Clubs, Diskotheken und Shisha-Bars in Niedersachsen ist vom dortigen Oberverwaltungsgericht (OVG) vorläufig außer Vollzug gesetzt worden (Beschl. v. 11.03.2022, Az. 14 MN 171/22). Das teilte das Gericht am Freitag in Lüneburg mit und bezieht sich sowohl auf geschlossene Räume als auch den Außenbereich. Die Betreiberin einer Diskothek in Osnabrück habe sich gegen diese Regelung gewandt. Das Gericht habe entschieden, dass die Regelungen keine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) seien und zudem nicht angemessen.
Der Verordnungsgeber habe ohne nachvollziehbaren Grund keine Ausnahmen von der Maskenpflicht, z. B. zum Konsum von Getränken und Speisen oder zum Rauchen von Shisha-Pfeifen, geregelt. Damit fehle es an einem angemessenen Ausgleich zwischen den erheblichen (wirtschaftlichen) Interessen der Betreiber und dem Gesundheitsschutz der Personen, die eine solche Einrichtung besuchen bzw. in einer solchen tätig sind, sowie der Bevölkerung im Übrigen.
Seit vergangener Woche Freitag dürfen Clubs und Diskotheken im Bundesland Nidersachsen wieder öffnen. Bislang durfte die Maske nur am Sitzplatz abgenommen werden, beim Tanzen musste sie getragen werden. Die Zugangsregel ist in dem Beschluss nicht thematisiert - somit gilt im Innen- und Außenbereich dieser Betriebe weiterhin die 2G-plus-Regel. Wer nicht gegen das Coronavirus geimpft oder von einer Infektion genesen ist, bekommt keinen Zugang. Wer noch keine dritte Impfung hatte, benötigt zusätzlich einen negativen Test. Jugendliche unter 18 Jahren sind laut Landesregierung von diesen Vorgaben im Gegensatz zu anderen Bereichen bei Clubs und Diskotheken nicht ausgenommen.
Das Gesundheitsministerium teilte mit, dass die niedersächsische Landesregierung diesen Beschluss zur Kenntnis nehme und dies zur Folge habe, dass die entsprechende Regelung in der Corona-Verordnung ab sofort nicht mehr angewandt werde. Mehrere Corona-Regeln der Landesregierung wurden vom OVG beanstandet, etwa die 2G-Regel im niedersächsischen Einzelhandel kurz vor Weihnachten oder im Februar die Obergrenze bei Veranstaltungen unter freiem Himmel.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
dpa/cp/LTO-Redaktion
OVG Niedersachsen: . In: Legal Tribune Online, 11.03.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47811 (abgerufen am: 31.10.2024 )
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