OVG Schleswig zu Fan-Seiten bei Facebook: Betreiber sind für Datenschutz nicht verantwortlich

05.09.2014

Anbieter einer Fan-Seite bei Facebook haben keinen Einfluss darauf, was mit den Besucherdaten geschieht. Das Landeszentrum für Datenschutz darf daher nicht verlangen, dass Fan-Seiten deaktiviert werden. Das OVG bestätigte am Donnerstag die erstinstanzliche Entscheidung. Danach sei allein Facebook für den Datenschutz verantwortlich.

Die Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein hat erneut einen Erfolg vor Gericht verbuchen können. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes hat die Berufung des Landeszentrums für Datenschutz (ULD) am Donnerstag zurückgewiesen und damit das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Das ULD habe die Akademie zu Unrecht aufgefordert, ihre Facebook-Fanpage zu deaktivieren (Urt. v. 04.09.2014, Az. 4 LB 20/13).

Betreiber einer Fan-Seite beim Sozialen Netzwerk Facebook hätten keinerlei Einfluss darauf, was mit den Daten von Besuchern geschehe. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nehme allein Facebook vor. Die Datenschutzaufsichtsbehörde dürfe die Betreiber daher nicht verpflichten, ihre Seiten zu löschen.

Das ULD hatte vorgetragen, Facebook verstoße gegen Regelungen des Datenschutzrechts. Insbesondere hätten Nutzer keine Widerspruchsmöglichkeit gegen die Erstellung von Nutzungsprofilen. Unternehmen, die eigene Fan-Seiten betreiben, seien mitverantwortlich für diese Verstöße. Dass Seitenbetreiber von Facebook anonyme Statistikdaten über Nutzer erhalten, begründe aber keine datenschutzrechtliche Mitverantwortung, entschieden die Richter.

Das OVG hielt das Vorgehen der Datenschutzbehörde auch schon deshalb für rechtswidrig, weil vor einer Untersagungsverfügung durch einen datenschutzrechtlichen Verantwortlichen stets ein abgestuftes Verfahren stattfinden müsse. So müsse zunächst angeordnet werden, die Datenverarbeitzung umzugestalten, bevor man den Betreiber zur Abschaltung zwinge. Ausnahmen hiervon seien zwar denkbar, ein solcher Fall liege aber hier nicht vor.

Bereits in erster Instanz musste das ULD eine Schlappe einstecken. Auch das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig entschied, dass Unternehmen Fan-Seiten bei Facebook betreiben dürfen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das OVG die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zugelassen.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OVG Schleswig zu Fan-Seiten bei Facebook: . In: Legal Tribune Online, 05.09.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13098 (abgerufen am: 16.11.2024 )

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