Wer vor seiner Ausreise aus Syrien nicht verfolgt wurde, wird durch die Asylantragstellung in Deutschland nicht automatisch zum Regimegegner. Also wird er auch nicht als Flüchtling anerkannt, wie das OVG Schleswig bekräftigte.
Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat seine Rechtsprechung fortgeführt. Danach werden Flüchtlinge aus Syrien, die vor ihrer Ausreise keine individuelle Verfolgung erlitten haben, allein wegen der Asylantragstellung und des Aufenthaltes in Deutschland nicht als Flüchtlinge anerkannt (Urt. v. 04.05.2018, Az. 2 LB 17/18 u.a.).
In den vier verhandelten Fällen hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Klägern jeweils bereits den subsidiären Schutz gewährt, der aber keinen Familiennachzug zulässt. Deren Klage auf zusätzliche Anerkennung als Flüchtling hatte in der ersten Instanz noch Erfolg, das BAMF legte Berufung ein. Einige der männlichen Kläger beriefen sich dann ergänzend darauf, dass sie wegen ihrer fluchtbedingten Verweigerung des Militärdienstes als Regimegegner angesehen und bei einer Rückkehr inhaftiert, gefoltert oder sogar getötet würden.
Die Frage, ob Flüchtlinge aus Syrien, die sich durch ihre Flucht dem Wehrdienst entzogen haben, Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus haben, ist in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe der Bundesländer umstritten. Das OVG Nordrhein-Westfalen verneint einen solchen Anspruch, das OVG Sachsen sprach den wehrpflichtigen Syrern die Flüchtlingseigenschaft zu.
Das OVG Schleswig blieb auch hier bei seiner restriktiven Rechtsprechung und lehnte den Flüchtlingsstatus auch bei Wehrpflichtigen ab. Derzeit könne nicht davon ausgegangen werden, dass den betroffenen Männern vom syrischen Regime generell eine oppositionelle Haltung unterstellt wird und ihnen deswegen eine Gefahr für Leib und Leben droht. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hänge vielmehr von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab.
acr/LTO-Redaktion
OVG Schleswig zum Flüchtlingsstatus für Syrer: . In: Legal Tribune Online, 04.05.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28461 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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