OVG Rheinland-Pfalz zu Hochschulreife: Abitur­note muss nicht erneut berech­net werden

08.07.2015

Weil er eine freiwillige Leistung nicht erbracht hatte, verschlechterte sich der Abidurchschnitt eines jungen Mannes. Das OVG Rheinland-Pfalz bestätigte am Dienstag die Vorinstanz, die eine Neuberechnung der Note nicht für erforderlich hielt.

Ein ehemaliger Schüler aus der Region Trier hat keinen Anspruch darauf, dass das Land Rheinland-Pfalz seine Abiturnote um eine Zehntelnote anhebt. Das bestätigte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil (v. 23.06.2015, Az. 2 A 10910/14.OVG).

Im Frühjahr 2014 hatte der Kläger die Abiturprüfung mit einem Gesamtdurchschnitt von 1,6 abgeschlossen. Er ist der Auffassung, dass der Berechungsmodus zur Ermittlung der Gesamtnote rechtswidrig ist. Obwohl er in der "Qualifikationsphase" keine freiwillige Facharbeit geschrieben und dementsprechend nur die 43 verpflichtenden Einzelleistungen erbracht habe, sei die erreichte Punktsumme bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses durch 44 geteilt worden.

Das habe für ihn zur Folge, dass sich die Nichterbringung einer freiwilligen Leistung für ihn rechnerisch nachteilig ausgewirkt habe, denn eine Division durch 43 hätte zu einem Durchschnitt von 1,5 geführt. Das OVG Rheinland-Pfalz bestätigte damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Trier.

Zusatzpunkte nur für den, der leistet

Die Koblenzer Richter befanden, dass die angegriffene Regelung nicht zu beanstanden ist. Die vorgesehen Kombination aus verpflichtend einzubringenden Kursen und einer freiwilligen Facharbeit verstoße nicht gegen höherrangiges Recht oder allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze. Es liege insbesondere kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor, da allen Schülern an Gymnasien und Gesamtschulen die Punkte aus den verpflichtend einzubringenden Kursen in gleicher Wertigkeit in die Gesamtnote eingingen.

Dabei habe jeder Schüler die Gelegenheit, zusätzliche Punkte durch eine (freiwillige) Facharbeit zu erreichen. Auch ohne diese Einbringung werde die (durchschnittliche) Leistung aus den verpflichtend einzubringenden Kursen systemgerecht in der Gesamtnote abgebildet. Es sei das Wesen zusätzlicher freiwilliger Leistungen, dass nur derjenige Zusatzpunkte erhalte, der die freiwillige Leistung den sonstigen Vorgaben genügend erbringe.

Soweit Schüler an Gymnasien und Gesamtschulen anders als solche an beruflichen Gymnasien und Kollegs ungleich behandelt würden, weil dort keine freiwillige Facharbeit vorgesehen ist, so liege der sachliche Grund dafür in der unterschiedlichen Ausgestaltung der Einführungsphase der Studienstufe. Auf eine Ungleichbehandlung mit Schülern anderer Bundesländer, die keine freiwillige Zusatzleistung vorsehen, könne sich der Kläger nicht berufen.

ms/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OVG Rheinland-Pfalz zu Hochschulreife: . In: Legal Tribune Online, 08.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16133 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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