Die wiederkehrenden Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen (Ausbaubeiträge) sind verfassungsgemäß. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz und bestätigte damit - gerade auch im Hinblick auf die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz - seine langjährige Rechtsprechung.
Nach der Ausbaubeitragssatzung der Ortsgemeinde Kirf (Verbandsgemeinde Saarburg) werden sämtliche Anliegerstraßen zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung zusammengefasst und die Eigentümer der bebauten und bebaubaren Grundstücke zu so genannten wiederkehrenden Beiträgen für den Straßenbau herangezogen.
Dies bedeutet, dass auf alle Grundstückseigentümer Beiträge entfallen, wenn eine Straße in der bebauten Ortslage ausgebaut wird. Ein Anlieger hatte sich gegen die Zahlung eines solchen wiederkehrenden Ausbaubeitrages zunächst erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht (VG) in Koblenz gewehrt, unterlag nun aber vor dem Oberverwaltungsericht (OVG) Rheinland Pfalz.
An der Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Antragstellers zu wiederkehrenden Ausbaubeiträgen bestünden keine ernstlichen Zweifel (Beschl. v. 24.02.2012, Az. 6 B 11492/11). Insbesondere liege der die Beitragserhebung rechtfertigende Sondervorteil vor. Denn von jedem Anliegergrundstück aus bestehe die Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu einer Straße, welche Teil der aus allen Verkehrsanlagen im Gemeindegebiet gebildeten öffentlichen Einrichtung sei.
Insofern könne nicht dem Verwaltungsgericht Koblenz gefolgt werden, das die Erhebung wiederkehrender Beiträge für verfassungswidrig hält.
age/LTO-Redaktion
OVG Rheinland-Pfalz zum kommunalen Straßenbau: . In: Legal Tribune Online, 05.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5694 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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