Der Fernsehsender Sat.1 hat in zwei Fällen im Vorabendprogramm einen Werbeblock nur unzureichend vom Programm abgetrennt. Das entschied das OVG Rheinland-Pfalz in einem am Mittwoch bekannt gegebenen Urteil. Damit scheiterte die Klage des Senders gegen die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz, die Werbetrenner beanstandet hatte.
Ein Werbetrenner zur Einleitung eines Werbeblocks, der mit einem Programmhinweis verbunden ist, verstößt gegen das rundfunkrechtliche Gebot der Trennung von Fernsehprogramm und Werbung. Werbung müsse dem Medium angemessen mit optischen oder akustischen Mitteln oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen abgesetzt sein. Mit dieser Begründung wies das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz die Klage des Fernsehsenders Sat.1 gegen die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz zurück (Urt. v. 29.04.2014, Az. 2 A 10894/13.OVG).
Die Behörde hatte beanstandet, dass der Sender Anfang Dezember 2011 während zweier Serien vor einem Werbeblock je einen Trenner mit dem Schriftzug "Werbung" eingeblendet hatte. Versehen waren die Trenner mit Programmhinweisen auf einen Boxkampf und eine Sendung der Casting-Show "The Voice of Germany". Solche Hinweise auf andere Sendungen seien redaktionelle Inhalte, also Teil des Programms, befanden die Richter. Insofern hätten die Werbetrenner nicht den Vorgaben entsprochen.
dpa/mbr/LTO-Redaktion
OVG Rheinland-Pfalz zur Fernsehwerbung: . In: Legal Tribune Online, 14.05.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11978 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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