Auf dem Gelände eines ehemaligen jüdischen Friedhofs darf nicht gebaut werden. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz nach Mitteilung vom Donnerstag und wies damit die Klage eines Grundstückeigentümers ab. Dieser hatte auf einem rund 700 Quadratmeter großen Gelände bauen wollen, auf dem von 1690 bis 1840 ein jüdischer Friedhof angelegt gewesen war.
Eine Wohnbebauung würde die im jüdischen Glauben verankerte ewige Totenruhe stören, teilte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz mit (Urt. v. 12.05.2014, Az. 1 C 10846/13.OVG). Auch eine Überbauung des Grundstücks ohne Erdarbeiten komme nicht infrage. Dies hätten Gespräche mit Rabbinern ergeben.
Der ursprüngliche Bebauungsplan hatte dem Besitzer das Bauen erlaubt. Er hatte ein Einfamilienhaus geplant. 2011 wurde dem Ortsgemeinderat aber bekannt, dass auf dem Grundstück früher ein jüdischer Friedhof existierte, der in der NS-Zeit zerstört worden war.
Nach Gesprächen mit der jüdischen Gemeinde Mainz und dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers sei der Bebauungsplan geändert und dessen Grundstück als "öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung Friedhof" ausgewiesen worden. Die Klage werde daher auch abgewiesen, weil der Kläger damals dem neuen Bebauungsplan zugestimmt habe.
dpa/age/LTO-Redaktion
OVG Rheinland-Pfalz zur Totenruhe: . In: Legal Tribune Online, 23.05.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12066 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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