Das Verbot der privaten Vermittlung solcher Wetten vor drei Jahren war rechtswidrig, weil jedenfalls damals die Vorgaben des BVerfG für eine Beibehaltung des Sportwettmonopols nicht hinreichend beachtet wurden. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz in einem am Freitag bekannt gewordenen Urteil.
Insbesondere der Veranstalter der Sportwette ODDSET (Lotto Rheinland-Pfalz GmbH) sei durch das damalige rheinland-pfälzische Landesglücksspielgesetz nicht entsprechend dem Glücksspielstaatsvertrag verpflichtet worden, die Zahl der Annahmestellen zur Bekämpfung der Spielsucht im erforderlichen Umfang zu begrenzen, so das Oberverwaltungsgericht (OVG) (Urt. v. 13.04.2011, Az. 6 A 11131/10.OVG).
Geklagt hatte die Betreiberin einer Annahmestelle für einen in Malta ansässigen Sportwettenanbieter, der von der damals zuständigen Kreisverwaltung im November 2006 untersagt wurde, den Betrieb fortzuführen.
Das Verwaltungsgericht hatte die hiergegen erhoben Klage abgewiesen, weil seiner Ansicht nach das staatliche Sportwettmonopol der privaten Vermittlung von Glücksspielen entgegenstand. Nachdem die Klägerin ihren Betrieb zum 30. Juni 2008 aufgegeben hatte, begehrte sie im Berufungsverfahren, die Rechtswidrigkeit der ihr gegenüber erlassenen Untersagungsverfügung im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe Ende Juni 2008 festzustellen. Dieser Antrag hatte Erfolg.
Nach Auffassung des OVG ist auch nicht gewährleistet gewesen, dass sich die Werbung für die Sportwette ODDSET in Rheinland-Pfalz im Rahmen des noch Zulässigen gehalten hatte. Hieran sei bezogen auf den Zeitpunkt der Aufgabe des Betriebes der Klägerin festzuhalten, zumal der Landesgesetzgeber die damals bestehenden rechtlichen Bedenken des OVG durch eine Änderung des Landesglücksspielgesetzes am 22. Dezember 2008 bereits nachvollzogen hatte.
Ob die jetzt gültige Fassung des Gesetzes den Anforderungen des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs an die Zulässigkeit des staatlichen Wettmonopols entspreche, habe allerdings im nunmehr abgeschlossenen Verfahren nicht geprüft werden müssen.
plö/LTO-Redaktion
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OVG Rheinland-Pfalz: . In: Legal Tribune Online, 29.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3152 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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