Mehrere Lehrer hatten gegen das Land Rheinland-Pfalz geklagt, weil ihre Verbeamtung abgelehnt worden war. Grund dafür war das Alter, die Höchstgrenze liegt bei 45 Jahren. Die Koblenzer Richter wiesen die Klage in einem am Freitag bekannt gewordenen Urteil zurück.
Die Altersgrenze von 45 Jahren für die Berufung in das Beamtenverhältnis in Rheinland-Pfalz ist rechtmäßig, weil Beamte Ansprüche auf Versorgungsbezüge nach der Pensionierung haben. Das Land müsse für diese Ansprüche aufkommen und könne daher verlangen, dass der Beamte erst eine gewisse Zeit arbeitet, urteilte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG, Urt. v. 13.04.2011, Az. 2 A 11385/10.OVG).
Die Altersgrenze sei auch nicht zu knapp bemessen, denn grundsätzlich könne jeder in dieser Zeit das Lehramt anstreben; auch bliebe "zeitlicher Spielraum für die Berücksichtigung alternativer Lebensplanungen". Zudem erlaube das Recht Ausnahmen von der Altersgrenze bei Härtefällen.
Geklagt hatten mehrere Lehrerinnen und Lehrer, die bisher als Angestellte beschäftigt sind und deren Verbeamtungen wegen ihres Alters abgelehnt worden waren.
ssc/LTO-Redaktion
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OVG Rheinland-Pfalz: . In: Legal Tribune Online, 27.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3380 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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