OVG Rheinland-Pfalz: Erstattungspflicht der Stadt Mainz für Finanzhilfen

01.03.2011

Die Stadt Mainz muss nach einem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz die Finanzhilfen für den Bau der verlängerten Industriestraße L 423 zurückzahlen, soweit sie die Kosten der Verlegung von Versorgungsleitungen betrafen.

Diese Kosten seien nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz nicht zuwendungsfähig gewesen (Urt. v. 11.02.2011, Az. 2 A 10895/10.OVG).

Die Stadt Mainz erhielt für den in den Jahren 1996 bis 1998 durchgeführten Bau der verlängerten Industriestraße (L 423) vom Land Rheinland-Pfalz Finanzhilfen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz. Die Zuwendungen bezogen sich auch auf die Kosten der Verlegung von Versorgungsleitungen der Stadtwerke Mainz AG, welche durch die Baumaßnahme erforderlich wurde.

Bei einer Prüfung, die andere Straßenbaumaßnahmen in Mainz betraf, kam der Rechnungshof Rheinland-Pfalz 2006 zu dem Ergebnis, dass die Kosten für die Änderung von Versorgungsleitungen nicht zuwendungsfähig waren, weil nicht die Stadt, sondern die Stadtwerke diese Aufwendungen tragen mussten. Daraufhin forderte das Land die Stadt auf, die diesbezüglichen Zuwendungen zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen.

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Die Berufung der Stadt hatte allerdings insoweit Erfolg, als das Land Zinsen für den Rückforderungsbetrag geltend gemacht hatte.

Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts (OVG) ist es Zweck des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes, die Kommunen als Träger der Straßenbaulast beim Bau oder Ausbau von unter anderem verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen finanziell zu fördern. Deshalb könnten so genannte Folgekosten einer Straßenbaumaßnahme nicht bezuschusst werden, wenn sie nicht die Stadt, sondern die Stadtwerke zu tragen haben. Um solche Kosten handele es sich bei den Aufwendungen für die Leitungsverlegung. Sie seien nach dem zwischen der Stadt und den Stadtwerken abgeschlossenen Konzessionsvertrag von den Stadtwerken zu tragen. Die Stadt könne sich wegen ihrer besonderen Gesetzesbindung als öffentlicher Rechtsträger nicht darauf berufen, dass das Land in Übereinstimmung mit dem Rechnungshof Rheinland-Pfalz seit 1979/1980 bei Straßenbaumaßnahmen auch die Aufwendungen für die Änderungen an Leitungen finanziell gefördert hat.

Allerdings sei die Erhebung von Zinsen ermessensfehlerhaft, weil die Stadt die Umstände für die Rücknahme der Zuwendung nicht zu vertreten habe.

tko/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

OVG Rheinland-Pfalz: . In: Legal Tribune Online, 01.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2654 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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