Die stufenweise Erhöhung des Renteneintrittsalters von Rechtsanwälten auf 67 Jahre war zulässig, weil sie Gemeinwohlzwecken dient. Dies entschieden die Koblenzer Richter in einem am Dienstag bekannt gewordenen Urteil.
Zwar mindere die Erhöhung des Renteneintrittsalters (Regelaltersgrenze) die bisher erworbenen Rentenanwartschaften, so das Oberverwaltungsgericht (OVG). Jedoch sei die Anpassung der Regelaltersgrenze an die veränderten Bedingungen zulässig. Denn sie sichere die Stabilität des Rechtsanwaltsversorgungswerks und diene so Gemeinwohlzwecken. Bei Beibehaltung des Renteneintrittsalters von 65 Jahren infolge der höheren Lebenserwartung der Mitglieder drohe hingegen eine finanzielle Schieflage der Versorgungseinrichtung (Urt. v. 14.12.2011, Az. 6 C 11098/11.OVG).
Mit einem Normenkontrollantrag wandte sich ein 1961 geborener angestellter Rechtsanwalt gegen die in der Satzung des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern vorgesehene stufenweise Erhöhung des Renteneintrittsalters von 65 auf 67 Jahre. Danach wird für die ab 1949 geborenen Mitglieder die Altersgrenze pro Jahr um jeweils einen Monat hinausgeschoben, so dass sie für die im Jahre 1972 und später Geborenen bei 67 Jahren liegt. Für den Antragsteller bedeutet dies, dass er erst mit 66 Lebensjahren und einem Monat die Regelaltersgrenze erreicht.
Das OVG hat die Erhöhung des Renteneintrittsalters gebilligt und den Normenkontrollantrag abgelehnt. Der Vertrauensschutz der älteren Mitglieder werde durch die stufenweise Erhöhung der Regelaltersgrenze für die vor 1972 geborenen Mitglieder ausreichend gewahrt.
tko/LTO-Redaktion
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OVG Rheinland-Pfalz: . In: Legal Tribune Online, 03.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5220 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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