Wer einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt und angibt, im "Königreich Bayern" zu leben, für den kann das handfeste Konsequenzen haben: Etwa den Entzug der Waffenbesitzerlaubnis, wie das OVG Rheinland-Pfalz nun bestätigte.
Wer ein "reichbürgertypisches" Verhalten an den Tag legt und damit Grund zu der Annahme gibt, dass er die Existenz des deutschen Staats nicht anerkennt, besitzt auch nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, um Waffen anvertraut zu bekommen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz mit gestern veröffentlichtem Urteil vom Mittwoch (Urt. v. 23.10.2019, Az. 7 A 10555/19.OVG).
Es handelte sich in dem Fall um einen Mediziner, der als Jäger und Sportschütze über mehrere Waffenbesitzerlaubnisse verfügte. Diese wurden ihm später allerdings unter Verweis auf seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wieder entzogen. Die Waffenbehörde begründete dies damit, er sei aufgrund seines Verhaltens der Reichsbürger-Szene zuzuordnen.
Der Mann klagte gegen den Widerruf seiner Besitzerlaubnisse und war damit zunächst vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich, das aus der Begründung der Behörde keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit herauslesen konnte.
Wohnsitz im "Königreich Bayern" angegeben
In der Berufung verwarf das OVG Rheinland-Pfalz nun aber diese Einschätzung. Die Tatsache, dass der Mann offenbar "wesentliche Begründungselemente" der sogenannten Reichsbürgerbewegung vertrete und die Existenz der Bundesrepublik Deutschland in Abrede stelle, rechtfertige die Annahme, dass er nicht die notwendige Zuverlässigkeit aufweise, um Waffen besitzen zu dürfen.
Im Jahr 2015 hatte der Mann einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt und dabei unter anderem als Wohnsitzstaat das "Königreich Bayern" angegeben. Dabei habe er, so das OVG, keinen vernünftigen Grund angeben können, warum er einen solchen Ausweis, der nur äußerst selten benötigt werde, denn brauche. Außerdem habe er durch die Wohnsitzangabe zum Ausdruck gebracht, in einem Staat zu leben, der nicht die Bundesrepublik Deutschland sei.
Das VG hatte noch argumentiert, beim Verhalten des Mannes habe es sich um "Einzelfälle einer rein verbalen Provokation im situativen Zusammenhang" gehandelt, mithin kleinere Ausfälle, die wenig über seine Weltanschauung aussagten. Vor dem Hintergrund, dass er seine Äußerungen jedoch nicht schlüssig habe erklären können und seine Erklärungsversuche auch teilweise widerlegt worden seien, könne man diese Ansicht aber nicht teilen, stellte das OVG klar.
OVG: Distanzierungen unglaubwürdig
So hatte der Mann u. a. angegeben, beim Ausfüllen des Ausweisantrags unsicher gewesen zu sein und deshalb auf eine Ausfüllhilfe aus dem Internet zurückgegriffen zu haben. Dass er trotz seines Bildungsgrades nicht um die Motivation hinter den vorgeschlagenen Einträgen gewusst habe, glaubten ihm die Richter nicht. Einen solchen Antrag auszufüllen sei darüber hinaus nicht besonders schwierig und gerade die Frage nach dem aktuellen Wohnsitzstaat lasse keinen Auslegungsspielraum zu.
Außerdem hatte der Mann nach diesem Antrag noch im Jahr 2016 eine E-Mail an die Waffenbehörde geschrieben, in der er "reichsbürgertypische" Formulierungen gebraucht habe, so das Gericht. Er habe Ausdrucksweisen der Reichsbürger-Szene wörtlich übernommen und sich diese damit zu eigen gemacht und bis heute nicht glaubhaft davon distanziert.
Bereits Ende 2018 hatte das OVG sich mit der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit von Reichsbürgern befassen müssen. Schon damals hatte das Gericht den Widerruf der Waffenbesitzerlaubnisse von zwei Männern wegen ihrer Zugehörigkeit zur Bewegung bestätigt.
mam/LTO-Redaktion
OVG bestätigt Erlaubniswiderruf: . In: Legal Tribune Online, 25.10.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38385 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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