OVG Koblenz verneint Beseitigungsanspruch: Fotos von Lehrer bleiben im Schul­jahr­buch

07.04.2020

Ein Lehrer, der mit seinen Schulkassen für das Schuljahrbuch fotografiert wurde, hat keinen Anspruch auf Entfernung der Bilder. Das OVG in Koblenz bestätigte die Vorinstanz und wies den Antrag des Lehrers auf Zulassung der Berufung ab.

Ein Lehrer, der sich bei einem Fototermin in der Schule freiwillig mit Schulklassen hat ablichten lassen, hat keinen Anspruch auf Entfernung der im Jahrbuch der Schule veröffentlichten Bilder. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz und bestätigte damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Beschl. v. 02.04.2020, Az. 2 A 11539/19.OVG).

Der Studienrat im rheinland-pfälzischen Schuldienst ließ sich bei einem Fototermin in der Schule mit einer Schulklasse und einem Oberstufenkurs fotografieren. Wie auch in den Jahren zuvor gab die Schule ein Jahrbuch mit Fotos der Klassen und Kurse nebst den jeweiligen Lehrkräften heraus.

Der Lehrer sah dadurch seine Persönlichkeitsrechte verletzt und erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) Koblenz. Vor Gericht gab er an, sein Einverständnis zur Veröffentlichung nicht erteilt zu haben. Vielmehr stehe er einer solchen ablehnend gegenüber. Er habe sich nur ablichten lassen, weil eine Kollegin ihn überredet habe. Den wahren Verwendungszweck der Fotos habe er nicht gekannt.

Lehrer verhält sich widersprüchlich

Das VG wies die Klage des Lehrers ab. Einer Einwilligung in die Veröffentlichung der Fotos im Schuljahrbuch bedürfe es nach dem Kunsturhebergesetz nicht, weil die Fotos aus dem Bereich der Zeitgeschichte seien. Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe auch bei Veranstaltungen von regionaler oder lokaler Bedeutung. Eine solche Bedeutung hätten die Jahrbücher mit den Klassenfotos für die Angehörigen der Schule, so das VG.

Die Rechte des Lehrers seien laut VG dagegen nur geringfügig beeinträchtigt worden. Die Bilder seien in keiner Weise unvorteilhaft oder ehrverletzend. Selbst wenn eine Einwilligung erforderlich gewesen sein sollte, hätte der Lehrer diese zumindest konkludent erteilt, da er sich mit den beiden Schülergruppen fotografieren ließ. Dass die Fotos für die Jahrbücher verwendet würden, habe der Lehrer laut VG gewusst oder jedenfalls wissen müssen. Nach Auffassung des Gerichts stelle es ein widersprüchliches Verhalten dar, die Veröffentlichung von Fotos einerseits strikt abzulehnen und sich andererseits auf Fotos ablichten zu lassen, die offensichtlich dem Zweck der Veröffentlichung dienten. 

Das OVG bestätigte die Entscheidung nun und lehnte den Antrag des Lehrers auf Zulassung der Berufung ab. Gründe dafür, warum seine Persönlichkeitsrechte in der Abwägung mit dem Informationsinteresse hätten höher bewertet werden müssen, habe der Lehrer auch vor dem OVG nicht dargelegt. Auch den vom VG aufgezeigten Widerspruch in seinem Verhalten habe er nicht überzeugend auflösen können, so das OVG in einer Mitteilung.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OVG Koblenz verneint Beseitigungsanspruch: . In: Legal Tribune Online, 07.04.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41238 (abgerufen am: 19.11.2024 )

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