Die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt hatte es abgelehnt, einem Vertreter der konkurrierenden Presse, Auskünfte zu erteilen. Im Laufe des anschließenden Prozesses stellte der Gesetzgeber klar, dass das Informationsfreiheitsgesetz NRW auf den WDR anwendbar ist, soweit keine journalistisch-redaktionellen Informationen betroffen sind. Am Donnerstag verkündete das OVG nun eine Grundsatzentscheidung.
Der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) verpflichtete den WDR, über das Auskunftsersuchen des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der WDR sei zwar nach dem nordrhein-westfälischen Pressegesetz gegenüber der Presse nicht auskunftspflichtig. Gleichwohl habe er nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW und dem WDR-Gesetz Zugang zu Informationen zu gewähren, die keine Rückschlüsse auf das Redaktionsgeheimnis und den Programmauftrag zuließen. Durch diese gesetzliche Vorgabe bleibe die Rundfunkfreiheit des WDR gewahrt, obwohl ihm im Vergleich zu privaten Anbietern eine größere Transparenz abverlangt werde (Urt. v. 09.02.2012, Az. 5 A 166/10).
Der durch das Informationsfreiheitsgesetz NRW und das WDR-Gesetz eröffnete Informationszugang tangiere nicht die grundrechtlich geschützte Freiheit der Berichterstattung, so der 5. Senat. Er hindere den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht daran, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen und im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern zu bestehen.
Da der genaue Umfang der dem Kläger zustehenden Informationen und etwa entgegen stehende Belange bisher nicht geprüft worden seien, müsse der WDR über das Auskunftsersuchen neu entscheiden.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.
tko/LTO-Redaktion
OVG NRW : . In: Legal Tribune Online, 09.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5531 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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