OVG NRW sieht keinen allgemeinen Anspruch: Gerichte dürfen Nummern von Richtern geheim halten

07.05.2015

Damit ständiges Telefonklingeln die Richter nicht von der Arbeit abhält, dürfen Gerichte in Nordrhein-Westfalen deren dienstliche Telefonnummern geheim halten. Das OVG NRW entschied, dass das Land nicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz verpflichtet ist, auf Antrag Zugang zur vollständigen Telefonliste des VG Aachen zu gewähren.

Ein Anwalt aus Aachen hatte zunächst vom Verwaltungsgericht (VG) Aachen gefordert, ihm die gesamte Telefonliste der Mitarbeiter auszuhändigen, wie es bis vor einigen Jahren Praxis gewesen sei. Er berief sich auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW), das Bürgern Zugang zu amtlichen Dokumenten gewähren soll - wenn keine wichtigen Gründe dagegen sprechen.

Zwar sei eine solche Telefonliste ein amtliches Dokument, stellten die Richter des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen (NRW) fest. Sie vertraten jedoch die Auffassung, dass unangemeldete Anrufe die Richter nachhaltig in ihrer Arbeit stören könnten, was die Funktionsfähigkeit des Gerichts gefährde und dem Informationsrecht entgegenstehe (Urt. v. 06.05.2015, Az. 8 A 1943/13).

Es bestehe ohnehin kein allgemeiner Anspruch auf Bekanntgabe der Durchwahlnummern aller Richter, so das OVG weiter. Der Anspruch sei nach § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW ausgeschlossen. Zu den von dieser Vorschrift erfassten Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit zähle auch die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen.

Die Richter seien stattdessen über Sekretariate zu erreichen, die Anrufe filtern und weiterleiten könnten, "ganz so wie es in Arztpraxen und Anwaltskanzleien üblich ist, um die Arbeitsabläufe nicht zu gefährden", erläuterte der Vorsitzende des OVG. Deren Telefonnummer stehe im Falle Aachens auf der Internetseite des Gerichts.

Anders sei die Situation bei den Telefonnummern der Mitarbeiter, die keine Richter sind. Ihre Durchwahlen könnten prinzipiell herausgegeben werden. Das hänge aber von ihrer Zustimmung ab, da es sich um personenbezogene Daten handele. Sie müssen jetzt nach ihrem Einverständnis gefragt werden, dann muss das Aachener Gericht dem Kläger hierzu noch einmal eine gesonderte Antwort geben.

Zu ähnlichen Fällen gibt es bundesweit widerstreitende Rechtsauffassungen der Verwaltungsgerichte, sagte eine Gerichtssprecherin. In diesen Prozessen gehe es allerdings um die Herausgabe der Telefonnummern von Sachbearbeitern beim Jobcenter. Allein am OVG NRW seien drei solcher Klagen anhängig.

dpa/age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OVG NRW sieht keinen allgemeinen Anspruch: . In: Legal Tribune Online, 07.05.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15472 (abgerufen am: 17.11.2024 )

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