Ein ehemaliger Berufssoldat ist aus der Bundeswehr entlassen worden, weil seine militärischen Vorgesetzten ihn der salafistischen Szene zurechneten. Das OVG NRW befand, dass die Vorgesetzten im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums gehandelt hätten. Der Ex-Soldat behauptet, kein Salafist zu sein. Außerdem meint er, auch Salafisten könnten auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung stehen.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalens bestätigte am Mittwoch das Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Aachens, wonach die vorzeitige Entlassung eines ehemaligen Zeitsoldaten aus der Bundeswehr rechtmäßig gewesen sei, weil nach der Beurteilung des Vorgesetzten der salafistischen Szene zuzurechnen sei (Urt. v. 13.05.2015, Az. 1 A 807/15).
Die Bundeswehr habe die Entlassung vertretbar darauf gestützt, es bestünden Zweifel daran, dass der Kläger als Soldat jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten würde, weil er sich dem Salafismus zugewandt habe. Für ihn stünden religiöse Gebote über der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
Die Richter bekräftigten den Ansatz des VG Aachens, die wertende Entscheidung der Bundeswehr über das Vorliegen eines Eignungsmangels könne im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur beschränkt überprüft werden. Nur die militärischen Vorgesetzten könnten sachverständig und zuverlässig beurteilen, ob der Soldat künftig den Anforderungen entsprechen werde.
Insbesondere hat der Kläger nach Auffassung des OVG nicht klar aufgezeigt, dass sich die Entlassung nicht im Rahmen des dem Dienstherrn eröffneten Beurteilungspielraumes hält. Der ehemalige Zeitsoldat machte geltend, dass ein deutscher Soldat nicht nur deshalb entlassen werden könne, wenn er die Gesellschaftsordnung Saudi-Arabiens als vorbildlich darstelle. Die Annahme, dass er überhaupt Salafist sei, sei nicht substantiiert - genauso wenig wie die generelle Annahme, ein Salafist könne grundsätzlich nicht auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung stehen.
Dieser entgegengebrachten Auffassung folgte das OVG nicht. Der Kläger habe insbesondere die Fakten, auf deren Grundlage ihn das VG Aachen als gefestigten Salafisten eingeordnet hatte, nicht durchgreifend in Frage gestellt.
ms/LTO-Redaktion
OVG NRW bestätigt Entlassung aus der Bundeswehr: . In: Legal Tribune Online, 14.05.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15545 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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