Ein Iserlohner Chemieunternehmen war nach einem auf dessen Betriebsgrundstück im Juli 2009 entstandenen Großbrand verpflichtet, das aufgefangene und in Spezialbehältern zwischengelagerte Löschwasser ordnungsgemäß zu beseitigen. Dies geht aus einem am Dienstag zugestellten Urteil des 20. Senats hervor.
Das Unternehmen sei im abfallrechtlichen Sinne als Erzeuger des kontaminierten Löschwassers anzusehen und deshalb zu dessen Entsorgung verpflichtet, so das Oberverwaltungsgericht (OVG). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei der Begriff des Erzeugers maßgeblich durch den Beitrag des Betreffenden zur Entstehung des Abfalls und gegebenenfalls zu der hieraus resultierenden Verschmutzungsgefahr für die Umwelt geprägt (20 A 1181/10).
Bei dem mehrere Tage andauernden Brand auf dem Gelände des Unternehmens, das sich mit der Behandlung von Lösungsmitteln befasste, und auf dem benachbarten Grundstück eines Galvanik-Betriebes hatte die von anderen Wehren unterstützte Feuerwehr Iserlohn unter anderem Löschschaum eingesetzt, der perfluorierte Tenside (PFT) enthielt. Der Schaum und das Löschwasser wurden, soweit möglich, aufgefangen und zwischengelagert. Die aufgefangene Flüssigkeit war außer mit PFT auch mit Nickel belastet.
Die Bezirksregierung Arnsberg hatte das Chemieunternehmen durch Ordnungsverfügung aufgefordert, das zwischengelagerte Löschwasser ordnungsgemäß zu beseitigen. Die Kosten wurden mit etwa 500.000 Euro angesetzt.
Entstehen des Abfalls ursächlich
Die gegen die Ordnungsverfügung gerichtete Klage des Unternehmens blieb beim OVG – anders als beim Verwaltungsgericht Arnsberg - ohne Erfolg.
Nach Ansicht der Münsteraner Richter ist entscheidend, ob der Betreffende die Entstehung der Abfälle dergestalt beeinflusst hat, dass dieser Vorgang seiner eigenen Tätigkeit zuzuordnen ist.
Ausgehend davon sei der Anfall des Löschwassers als Abfall dem Unternehmen zuzurechnen, weil die für das Entstehen des Abfalls maßgebliche Ursache von diesem gesetzt worden sei. Der Brand, der zum Einsatz der Feuerwehr und zur Verwendung der Löschmittel geführt habe, sei durch die betriebliche Tätigkeit des Unternehmens ausgelöst worden. Ausgangspunkt des Brandes sei nach gutachterlichen Feststellungen unter anderem ein technischer Mangel an einem zur Destillationsanlage des Unternehmens gehörenden Rührwerk gewesen, der zu einer Explosion und zum Freisetzen von brennenden Lösungsmitteln sowie in der Folge zu einem Übergreifen des Brandes insbesondere auf die benachbarte Galvanikanlage geführt habe.
tko/LTO-Redaktion
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OVG NRW: . In: Legal Tribune Online, 09.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4757 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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