Eine Bekenntnisgrundschule darf die Aufnahme eines Schülers davon abhängig machen, ob die Eltern mit der Teilnahme an Religionsunterricht und Schulgottesdiensten einverstanden sind, entschieden die Richter am Mittwoch im Eilbeschluss. Die Bonifatiusschule Paderborn habe daher mit Recht einen muslimischen Schulanfänger abgelehnt.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat im Eilverfahren entschieden, dass die Bonifatiusgrundschule in Paderborn einen muslimischen Schulanfänger ablehnen darf. Die Eltern hatten sich geweigert, eine Erklärung abzugeben, wonach sie mit der Teilnahme ihres Sohnes am katholischen Religionsunterricht sowie an Schulgottesdiensten einverstanden seien. Eine solche Erklärung dürften Bekenntnisschulen aber zur Bedingung für die Aufnahme machen, so das OVG (Beschl v. 04.09.2013, Az. 19 B 1042/13).
Schon das Verwaltungsgericht (VG) Minden hatte den Eilantrag der Eltern des Kindes abgelehnt (Beschl. v. 30.08.2013, Az. 8 L 538/13). Das Gericht hielt die vorläufige Aufnahme an der Bonifatiusschule nicht für erforderlich, weil das Kind auch in eine Gemeinschaftsgrundschule in Paderborn gehen könne. Außerdem sei ein Erfolg im Klageverfahren nicht erfolgversprechend.
Die Eltern waren der Ansicht, in der Forderung der Schule liege ein "Verfassungsbruch", da Andersgläubige zur Teilnahme am katholischen Religionsunterricht gezwungen würden. Zudem sei die Schule ohnehin keine Bekenntnisschule, weil weniger als die Hälfte ihrer Schüler katholisch seien.
Das OVG in Münster sah das anders. Die schulrechtlichen Vorschriften über die Bekenntnisschulen und den Religionsunterricht würden eine Pflicht zur Teilnahme an letzterem tragen. Auch verliere die Schule ihren Status als Bekenntnisschule nicht bereits durch einen niedrigen Anteil katholischer Schüler, sondern nur durch einen entsprechenden Ratsbeschluss.
In einem LTO-Beitrag setzte sich Dr. Thomas Langer, wissenschaftlicher Leiter des Institus für Bildungsforschung und Bildungsrecht e.V. an der Ruhr-Universität Bochum, mit dem Fall und mit Bekenntnisschulen im Allgemeinen auseinander.
una/LTO-Redaktion
OVG NRW zu Religionsunterricht: . In: Legal Tribune Online, 04.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9494 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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