Am Wochenende will die Partei "Die Rechte" in Dortmund demonstrieren. Die Polizei zweifelt daran, dass es bei der Veranstaltung hauptächlich um die offiziellen Versammlungsthemen gehen soll. Verbieten darf sie den Aufzug aber nicht, stellte am Mittwoch das OVG in Münster klar.
Die Partei "Die Rechte" darf am Samstag, den 28. März in Dortmund demonstrieren. Das hat nach dem Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen nun auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden. Die Richter in Münster wiesen am Mittwoch die Beschwerde des Polizeipräsidenten gegen die Beschlüsse der Kollegen aus Gelsenkirchen zurück (Beschl. v. 25.03.2015, Az. 14 L 474/15, 14 L 543/15).
Die Polizei wollte den Aufzug untersagen, weil sie die Versammlungsthemen der Partei für vorgeschoben hält. In Wahrheit sei beabsichtigt, den von Dortmunder Rechtsextremisten erstochenen Thomas Schulz zu verunglimpfen und das Gedenken an ihn zu zerstören. Am Tag der Demo jährt sich dessen Tod zum zehnten Mal.
Das OVG sah diesen Verdacht allerdings nicht als hinreichend belegt an und folgte damit der Ansicht des VG Gelsenkirchen, das den Eilanträgen der Partei gegen das Verbot der Polizei stattgegeben hatte. Der Polizeipräsident habe keine ausreichenden Tatsachen benannte, die das Demonstrationsverbot rechtfertigen könnten, hieß es am Mittwoch. Etwaigen Verstößen gegen die öffentliche Sicherheit müsse zunächst mit Auflagen begegnet werden.
una/LTO-Redaktion
OVG NRW zu "Die Rechte": . In: Legal Tribune Online, 26.03.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15070 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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