OVG bestätigt regionalen Lockdown: Gütersloh bleibt zu

29.06.2020

Plötzlich sind Museen und Schwimmbäder wieder zu und man darf kaum Menschen treffen – so sieht es im Kreis Gütersloh aus, während im Rest von Deutschland immer mehr Lockerungen kommen. Das ist aber gerechtfertigt, so das OVG NRW.

Mit Beschluss vom Montag hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) den Lockdown im Kreis Gütersloh bestätigt (Beschl. v. 29.6.2020, Az. 13 B 911/20.NE).

Nach dem Corona-Ausbruch im Schlachtbetrieb Tönnies mit über 1.500 Infizierten hat das Land NRW einen Lockdown für die Kreise Gütersloh und Warendorf beschlossen. Während bundesweit immer weitere Lockerungen von den Ländern, Kreisen und Gemeinden auf den Weg gebracht werden, heißt es für die Einwohner in Gütersloh und Warendorf wieder zurück zu erheblichen Beschränkungen: Im öffentlichen Raum dürfen sich nur noch zwei Personen aus verschiedenen Haushalten treffen und Freizeiteinrichtungen wie Museen, Theater oder Schwimmbäder sind wieder geschlossen.

Ein Mann aus Schloß Holte-Stukenbrock fühlt sich dadurch ungerecht behandelt und stigmatisiert. In vielen Städten und Gemeinden im Kreis Gütersloh seien die Infektionszahlen weiterhin gering und es würden dort auch kaum Beschäftigte der Schlachtbetriebe wohnen. Die flächendeckende Verordnung für den gesamten Kreis sei daher unverhältnismäßig. Sinnvoller wäre es, den Lockdown immer erst für einzelne Gemeinden und Städte im Kreis zu verhängen, wenn die Infektionszahlen dort stiegen, so sein Argument vor dem OVG.

Lockdown voraussichtlich verhältnismäßig

Der Mann hatte sich mit einem Eilantrag an das OVG gewandt und scheiterte dort nun. Die Münsteraner Richter bestätigten den Lockdown für den Kreis Gütersloh. Die vielen im Schlachtbetrieb tätigen Personen, die positiv getestet wurden, hätten sich bis zur Anordnung des Lockdowns im gesamten Kreis Gütersloh frei bewegt. Es bestehe also, so das Gericht, eine konkrete Gefahr, dass sich das Virus unbemerkt im gesamten Kreis verbreitet habe. Die Verhängung des Lockdowns sei daher voraussichtlich verhältnismäßig.

Die Vorgehensweise, die der Mann als Alternative forderte - also immer erst konkrete Maßnahmen vor Ort zu ergreifen, wenn die Infektionszahl steigt - sei dabei auch nicht gleich effektiv wie die Schließung von Teilen des öffentlichen Lebens, erklärte das Gericht. Außerdem sei der Lockdown vorerst auch nur für eine Woche verhängt worden, er sei also zeitlich sehr eng befristet und damit hinnehmbar. Die Landesregierung entscheide immer wieder neu über eine entsprechende Verlängerung.

Auch eine Stigmatisierung des Mannes vermochte das OVG nicht festzustellen. Die Ungleichbehandlung sei angesichts des massiven Corona-Ausbruchs im nahegelegenen Rheda-Wiedenbrück auch sachlich gerechtfertigt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

ast/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OVG bestätigt regionalen Lockdown: . In: Legal Tribune Online, 29.06.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42030 (abgerufen am: 17.11.2024 )

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