OVG NRW: PCR-Testpf­licht in Dis­ko­theken bleibt

13.09.2021

Aufgrund der "alkoholbedingt enthemmten Grundstimmung" in Diskos bleibt dort ein PCR-Test erforderlich. Eine Hagener Diskothekenbetreiber, der Besucher mit Schnelltests einlassen wollte, scheiterte mit seinem Eilantrag vor dem OVG NRW.

Ungeimpfte dürfen in NRW bei einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder darüber eine Diskothek nur mit einem negativen PCR-Test besuchen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) wies einen gegen diese Regelung gerichteten Eilantrag eines Betreibers ab (Beschl. v. 10.09.2021, Az. 13 B 1412/21.NE).

Das Schutzkonzept einer Hagener Großraumdiskothek sah vor, die Besucherzahl von normalerweise 1.930 Besuchern um die Hälfte zu reduzieren und außerdem den Zutritt für alle Besucher von einem Schnelltest abhängig zu machen. Dieser sollte in einem eigenen Testzentrum der Disko durchgeführt werden.

Einen PCR-Test, den die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) NRW für nicht immunisierte Personen aktuell für einen Abend in der Disko vorsieht, hielt der Betreiber darüber hinaus für unverhältnismäßig. Der sei mit Kosten und höherem Planungsaufwand verbunden und hielte etwa 30 Prozent der potentiellen Gäste vom Besuch ab, meinte er. Zum anderen biete auch der Schnelltest genug Sicherheit. Außerdem benötigten auch ungeimpfte Schülerinnen und Schüler oder Konzertbesucherinnen und -besucher in Innenräumen keinen PCR-Test.

PCR-Tests voraussichtlich verhältnismäßig

Der Diskobetreiber wandte sich mit einem Eilantrag an das OVG NRW. Das Gericht folgte der Argumentation jedoch nicht. Die PCR-Testpflicht verletze Diskothekenbetreiberinnen und -betreiber nicht in ihren Grundrechten. Vielmehr trage die CoronaSchVO mit der PCR-Testpflicht den "besonders infektionsbegünstigenden Bedingungen" in Diskos Rechnung, begründete das Gericht seine Entscheidung.

In Clubs und Diskos laufe laute Musik, sodass automatisch sehr laut gesprochen werden müsse. Außerdem sei aufgrund der "alkoholbedingt enthemmten Grundstimmung" die Wahrung des Mindestabstandes nicht sicherzustellen. Aufgrund dieser Umstände sei ein PCR-Test, der genauer als ein Schnelltest sei, voraussichtlich verhältnismäßig, entschied das Gericht.

Außerdem sei ein Diskobesuch nicht vergleichbar mit dem Schulbesuch und auch die anders lautenden Regeln für Konzertbesuche seien sachlich gerechtfertigt. Auf einem Konzert bestehe nämlich Maskenpflicht und die Maske dürfe nur an festen Sitz- und Stehplätzen abgenommen werden, während sich die Diskobesucher frei und ohne Maske bewegen dürften.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

ast/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OVG NRW: . In: Legal Tribune Online, 13.09.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45994 (abgerufen am: 17.11.2024 )

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