OVG NRW: Keine Kita-Bet­reuung ohne Masern­schutz­imp­fung

02.11.2021

Wer seine Kinder in der Kita betreuen lassen will, muss für eine Masernschutzimpfung oder den Nachweis einer Unverträglichkeit sorgen. Ansonsten besteht kein Anspruch auf Betreuung, wie das OVG NRW entschied.

Eine Kita kann eine Betreuung verweigern, wenn der verpflichtende Nachweis einer Masernschutzimpfung oder einer Unverträglichkeit des Kindes gegen eine solche Immunisierung fehlt. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen im Falle eines dreijährigen Jungen mit Eilbeschluss klargestellt und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen bestätigt (Beschl. v. 29.10.2021, Az. 12 B 1277/21).

Eine Kita in Erkelenz hatte die Betreuung des Jungen trotz eines wirksamen Betreuungsvertrags abgelehnt, weil die Eltern des Kindes weder einen Masernimpfschutz noch ein ärztliches Zeugnis vorweisen konnten, das eine Kontraindikation gegen die Impfung medizinisch ausreichend belegen konnte. Die Eltern beriefen sich darauf, dass eine Impfung wegen mehrerer Allergien - darunter gegen Inhaltsstoffe der Masern-Schutzimpfung - für ihren Sohn nicht in Betracht komme. Sie legten ein Attest des behandelnden Arztes vor. 

Das OVG gab der Kita jedoch Recht. Die Eltern des Kindes konnten weder einen Impfschutz vorweisen noch ein ärztliches Zeugnis, das eine Kontraindikation gegen die Impfung medizinisch ausreichend belegen konnte, wie es am Dienstag zur Begründung heiß. Das vorgelegte Attest ließ das Gericht in Münster nicht als Nachweis einer Kontraindikation durchgehen. Es gebe "erhebliche Zweifel am Beweiswert" des Attestes. Der Arzt habe eine Impfunverträglichkeit nicht anhand von medizinisch anerkannten Testungen festgestellt, sondern allein aufgrund der Eltern-Angaben. Das reiche nicht aus. Die OVG-Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Das OVG wies auch auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom Mai 2020 hin, bei dem es um die Verfassungsmäßigkeit des vorgeschriebenen Nachweises von Schutzimpfung oder Kontraindikation ging. Das BVerfG hatte klargestellt, dass das Betreuungsinteresse von Eltern und Kindern ohne solche Belege zurücktritt hinter das "öffentliche Interesse, infektionsbedingte Risiken für Leib und Leben einer Vielzahl von Personen abzuwehren."

dpa/acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OVG NRW: . In: Legal Tribune Online, 02.11.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46529 (abgerufen am: 16.11.2024 )

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