In einer Seniorenresidenz in Porta Westfalica kam es zu einem Corona-Ausbruch. Die Chefin ignorierte allerdings mehrmals bewusst die Vorgaben des Gesundheitsamtes. Deshalb darf sie zunächst nicht mehr arbeiten, so das OVG NRW.
Die Leiterin eines Altenheims trifft nach einer Entscheidung des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) wegen der Missachtung der Corona-Regeln weiterhin ein Beschäftigungsverbot (Beschl. v. 24.03.2021, Az. 12 B 198/21). Die Frau habe ihre Vorbildfunktion nicht wahrgenommen und sich wiederholt über Regeln des Gesundheitsamtes des Kreises Minden-Lübbecke hinweggesetzt, teilte das Gericht am Montag mit.
In der Senioreneinrichtung war es im Dezember 2020 zu einem Corona-Ausbruch gekommen. 20 Heimbewohner und zehn Mitarbeiter wurden positiv getestet. Sieben Bewohner starben. Das Gesundheitsamt traf die als Einrichtungsleiterin und Pflegefachkraft beschäftigte Frau bei wiederholten Besuchen im Altenheim ohne Dienstkleidung an. Außerdem wurde die strikte Trennung des Pflegepersonals für die Wohnbereiche von Infizierten und Gesunden nicht eingehalten.
Daraufhin hatte der Kreis am 23. Januar 2021 die Weiterbeschäftigung der Frau untersagt. Dagegen hatte sich der Heimbetreiber in erster Instanz zunächst erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht (VG) Minden gewehrt. Das OVG hob die Eilentscheidung jetzt aber auf.
Heimleiterin in privater Kleidung ein schlechtes Vorbild
Nach Ansicht des Gerichts erweist sich das Beschäftigungsverbot für die Mitarbeiterin voraussichtlich als rechtmäßig. Sie habe ihre Vorbildfunktion als Leiterin der Einrichtung verletzt und ihre eigenen Regeln über die behördlichen Anordnungen gesetzt. Auch nach Erlass des Beschäftigungsverbotes war sie von Mitarbeitern des Gesundheitsamtes in privater Kleidung im Dienst angetroffen worden.
Während ihrer Schicht hatte die Leiterin mehrmals zwischen den strikt getrennten Wohnbereichen für Covid-19-erkrankte und für gesunde Bewohner gewechselt. Diesen Wechsel habe sie nicht bestritten, sondern für notwendig und nicht gefahrbringend gehalten, so das OVG NRW.
Das Gericht führt weiter aus, auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung falle zugunsten des öffentlichen Interesses an der strikten Einhaltung des hygienischen Standards durch das Pflegepersonal aus. Dies gelte insbesondere angesichts der Möglichkeit eines erneuten Ausbruchs und der gegenwärtigen Verbreitung hochansteckender Mutationen des Virus.
Der Beschluss des OVG NRW ist unanfechtbar.
dpa/fkr/LTO-Redaktion
OVG NRW zur Missachtung der Corona-Regeln: . In: Legal Tribune Online, 29.03.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44614 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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