OVG Nordrhein-Westfalen: Bandido muss in den behördlichen Innendienst

von eso/LTO-Redaktion

29.10.2010

Das OVG Nordrhein-Westfalen hält die Abordnung eines Gerichtsvollziehers in den Innendienst wegen Verletzung der Dienstpflicht auf Wahrung des Ansehens für rechtmäßig. Der Gerichtsvollzieher ist Mitglied bei dem Motorradclub "Bandidos".

Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) des Landes Nordrhein-Westfalen hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die für den Antragsteller positive erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Gelsenkirchen abgeändert.

Der Antragsteller war von seinen Aufgaben als Gerichtsvollzieher entbunden und beauftragt worden, bis auf Weiteres im mittleren Justizdienst beim Amtsgericht tätig zu sein, weil er Eigentümer einer Immobilie ist, die er an den Motorradclub "Bandidos" vermietet hat. Dieser nutzt das Mietobjekt als Vereinsheim, dessen Fassade im Einverständnis mit dem Antragsteller in den "Vereinsfarben" gestaltet worden ist.

Der Dienstherr hielt es daher nicht für ausgeschlossen, dass der Antragsteller mit den Zielen und Aktivitäten der Gruppe sympathisiert oder diese sogar aktiv unterstützt. Durch die Maßnahme wollte er das Ansehen des öffentlichen Dienstes wahren und den Antragsteller vor gegebenenfalls unberechtigten Vorwürfen schützen.

In erster Instanz hatte das VG Gelsenkirchen darauf abgestellt, dass der Betroffene sich persönlich nichts habe zuschulden kommen lassen und die bloße Mitgliedschaft bei den "Bandidos" nicht gegen Gesetze verstoße.

Nach Ansicht der Münsteraner Richter ist es jedoch unter dem Gesichtspunkt der Dienstpflicht des Beamten zur Ansehens- und Vertrauenswahrung bedenklich, wenn gerade ein Gerichtsvollzieher, der wegen seiner selbständigen Aufgabenerfüllung mit Außenkontakten in besonderer Weise im Blick der Öffentlichkeit stehe, nicht die gebotene Distanz zu problematischen – wenn auch (noch) nicht verbotenen – Gruppierungen wahre.

Zu diesen Gruppierungen seien die "Bandidos" mit Blick auf vorliegende hinreichende Erkenntnisse/Verdachtsmomente in Richtung auf ihre Verstrickung in bestimmte Bereiche der organisierten Kriminalität zu zählen. Darauf, ob sich der Betroffene selbst nachweisbar an kriminellen Aktivitäten dieser Gruppe beteiligt habe, komme es in diesem Zusammenhang nicht an, so die Richter (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.10.2010, Az. 1 B 887/10).

Zitiervorschlag

OVG Nordrhein-Westfalen: . In: Legal Tribune Online, 29.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1823 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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