OVG Niedersachsen im Eilverfahren: Fit­ness­stu­dios und Gas­tro­no­mie­be­triebe bleiben zu

06.11.2020

Das OVG in Lüneburg hat mehrere Eilanträge gegen die Corona-bedingten Schließungen von Gastronomiebetrieben und Fitnessstudios abgewiesen. Wegen des schnellen Infektionsgeschehens seien die Schließungen erst einmal hinzunehmen.

Fitnessstudios und Gastronomiebetriebe in Niedersachsen müssen vorerst weiter geschlossen bleiben. Anträge auf vorläufige Außervollzugsetzung der Schließung sind abgelehnt worden, teilte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) am Freitag in Lüneburg mit (Beschl. v. 06.11.2020, Az. 13 MN 411/20 u.a. / Az. 13 MN 433/20 u.a.). 

Nach der aktuellen Corona-Verordnung des Landes müssen Fitnessstudios und Gastronomiebetriebe seit dem 2. November dicht bleiben. Mehrere Betreiber hatten sich an das OVG gewandt und geltend gemacht, dass die Schließungen infektionsschutzrechtlich nicht notwendig seien und den allgemeinen Gleichheitssatz verletzten.

Das OVG lehnte die Anträge nach einer Folgenabwägung im Rahmen der summarischen Prüfung ab. Für den Senat ist danach derzeit offen, ob die entsprechenden Regelungen der Corona-Verordnung in einem Hauptsacheverfahren für rechtmäßig oder für unwirksam zu erklären seien. Mit Blick auf die gravierenden Folgen eines weiteren Anstiegs von Ansteckungen und Erkrankungen sowie der Gefahr, dass das Gesundheitswesen überlastet wird, ergebe die Folgenabwägung für beide Bereiche, dass Schließungen gegenwärtig hinzunehmen seien, so das Gericht.

Der Senat gelangte außerdem zu der Überzeugung, dass die Regelungen auf einer tragfähigen und dem Parlamentsvorbehalt genügenden Rechtsgrundlage beruhen. Anders als bei den zuvor angeordneten Beherbergungsverboten und Sperrzeiten im Gastronomiebereich habe sich der Verordnungsgeber diesmal nicht nur auf die Sieben-Tage-Inzidenz gestützt, sondern habe alle für das Infektionsgeschehen relevanten Umstände in seine Bewertung einbezogen. Das OVG hielt das Beherbergungsverbot und die Sperrstundenregelung zuvor für rechtswidrig, weil die Anknüpfung der Verbote allein an den Inzidenzwert nicht ausreiche.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OVG Niedersachsen im Eilverfahren: . In: Legal Tribune Online, 06.11.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43347 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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