Einzelne Regelungen der Naturschutzgebietsverordnung "Totes Moor" der Region Hannover sind unwirksam. Ballonfahrten können dort jedenfalls in Teilen auf niedrigerer Flughöhe stattfinden, so das OVG.
Das niedersächsiche Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg hat den Anträgen von Veranstaltern von Ballonfahrten zum Überfliegen des Steinhuder Meeres teilweise stattgegeben. Dabei hat der 4. Senat in seinem Urteil für den Teil des Naturschutzgebiets, der nicht zugleich Europäisches Vogelschutzgebiet ist, das Flugverbot als unwirksam angesehen, soweit es für den Luftraum oberhalb einer Flughöhe von 150 Meter über dem Boden oder Wasser gilt (Urt. v. 19.10.2021, Az 4 KN 292/16).
Im Ergebnis bedeutet das, dass bei einem Überflug des Gebiets auf circa der Hälfte der Fläche eine Mindestflughöhe von 150 Meter und in den anderen Bereichen eine Mindestflughöhe von 600 Metern gilt. Die Verordnung bezieht sich auf ein 3.179 Hektar großes Gebiet. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zur Geltung des Flugverbots innerhalb des Naturschutzgebiets ließ der Senat zu.
In zwei weiteren Normenkontrollverfahren ging es einem Segelverein um das Verbot, die Wasserfläche zu befahren (Urt. v. 19.10.2021, AZ. 4 KN 190/17, 4 KN 174/17). Auch einem Mitglied des Vereins und Besitzer von Flächen im Naturschutzgebiet ging es um die generelle Verordnung. Beide blieben ohne Erfolg. Die Ausweitung der unter Naturschutz gestellten Wasserfläche sei erforderlich gewesen zum Schutz von störempfindlichen Wasservögeln, die sich ganzjährig am Ostufer des Steinhuder Meeres und den vorgelagerten Flachwasserbereichen und Sandbänken aufhalten, argumentierte das OVG. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Beschwerde eingelegt werden.
dpa/cp/LTO-Redaktion
OVG Niedersachsen zum Naturschutzgebiet "Totes Moor": . In: Legal Tribune Online, 20.10.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46414 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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